Nach § 105 Abs. 2 StPO erlangen zudem stets Dritte dann Kenntnis von der Durchsuchungsmaßnahme, wenn der Ermittlungsrichter oder der sachlich und örtlich zuständige Staatsanwalt bei der Durchsuchung nicht zugegen sind. Denn in diesem Fall sind entweder ein Gemeindebeamter oder zwei Personen aus der Gemeinde als Zeugen zur Durchsuchung hinzuzuziehen. Diese aufgrund der Verfassung gebotenen Regelung führt ebenfalls zur Offenbarung von steuerlich relevanten Informationen. Insoweit sei auch auf die Situation des § 106 Ab. 2 S. 1 StPO hinzuweisen, bei der Dritte Kenntnis vom Durchsuchungsgrund und hierdurch von steuerlichen Sachverhalten erlangen. Diese Vorgaben sind überlagernd durch §§ 105, 106 StPO unbestritten durch § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO gedeckt.

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