Nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO gilt, dass die "Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten zulässig" ist, "soweit sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchst. a und b dient". Im Wortlaut ist maßgeblich für die Durchbrechung des Steuergeheimnisses das Merkmal "Dienen" enthalten. Die wörtliche Bedeutung vom Dienen ist die Nützlichkeit einer Sache (vgl. www.Wiktionary.org zum Suchbegriff dienen), das Fördern, ein Zugutekommen oder zur Hilfe kommen (www.openthesaurus.de zum Suchbegriff dienen) oder zweckmäßig sein (www.synonyme.woxikon.de. zum Suchbegriff dienen).

Der Wortsinn des § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO enthält damit nicht nur Durchbrechungen beim Steuergeheimnis für Informationen und Erkenntnisse, die unmittelbar in die Ergebnisfindung des Ermittlungsverfahrens einfließen, sondern vor allem auch für das Ermittlungsverfahren unterstützende, hilfeleistende und zweckmäßige Handlungen.

Solche das Ermittlungsverfahren unterstützende Handlungen bzw. Maßnahmen sind auch solche ermittlungstaktischen Maßnahmen, bei denen das strafprozessuale Verfahren selbst gefördert bzw. unterstützt und damit abgesichert wird. Das offene Ausweisen der Funktion einer staatlichen Institution gegenüber unbeteiligten Dritten ist im konkreten Einzelfall eine solche notwendige begleitende Maßnahme. Teilweise können Ermittlungsmaßnahmen erst durch diese Offenkundigkeit durchsetzt werden.

 

Beispiel

Bei der Durchsuchung eines asiatischen Restaurants zur Mittagszeit kamen zahlreiche Gäste auf die leitenden Steuerfahnderinnen zu und umringten diese, weil bei den Gästen der Eindruck entstand, dass der Gastronom zu Unrecht behelligt wurde. Diese Situation konnte erst durch ein beherztes Einschreiten der uniformierten Polizei aufgelöst werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge