Bei der mittelbaren Täterschaft ist die Zurechnung des objektiven Tatbestandes, der durch den Tatmittler verwirklicht wurde, zum mittelbaren Täter zu berücksichtigen. Hieraus ergibt sich für Durchsuchungsbeschlüsse die Besonderheit, dass beim Tatmittler mit einem Beschluss gem. § 103 StPO als Zeuge und beim mittelbaren Täter gem. § 102 StPO als Beschuldigten durchsucht werden muss.

Die Begründung des Durchsuchungsbeschlusses des mittelbaren Täters nach § 102 StPO muss neben seinen eigenen Angaben vor allem auch aufgrund der rechtlichen Zurechnungskonstruktion sämtliche Informationen und Daten des Tatmittlers enthalten, die für die Beschreibung des objektiven Tatbestandes notwendig sind. Beim Tatmittler sind im Durchsuchungsbeschluss nach § 103 StPO hingegen neben seinen eigenen steuerlichen Daten alle relevante Daten und Informationen aufzunehmen, die die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes durch den mittelbaren Täter beschreiben. Insgesamt kann in dieser Fallkonstellation auf die obigen Ausführungen und Ergebnisse zur Mittäterschaft verwiesen werden, die hier entsprechend anzuwenden sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge