Grundsätzlich wären bei einem so weiten Schutzbereich des Steuergeheimnisses auch solche Daten erfasst, die während des Besteuerungsverfahrens dem Finanzbeamten bekannt werden, jedoch auch über andere öffentliche Quellen abrufbar sind.

 

Beispiel:

A ist Unternehmer und will eine Produktionshalle bauen. Auf dem Instagram- Account postete er, dass er nunmehr die Baugenehmigung erhalten habe, nachdem er der Partei des Bürgermeisters eine Spende i.H.v. 100.000 EUR hat zukommen lassen (Verdacht der Bestechung gem. § 334 StGB). Die Spende macht A zudem in seiner Steuererklärung geltend.

Fraglich ist allerdings, ob dieser Datenschutz durch das verfassungsrechtlich verankerte informationelle Selbstbestimmungsrecht und darauffolgend durch das Steuergeheimnis intendiert ist. Diese Rechtsfrage spielt in der Masse der Verfahren keine Rolle, weil die Finanzverwaltung kein Interesse an Äußerungen zu privaten oder betrieblichen Umständen von Personen hat. Allerdings bekommt diese Fragestellung eine besondere Relevanz im Zusammenhang mit strafrechtlichen oder bußgeldrechtlichen Verfehlungen zu.

 

Beispiel:

A vermietet eine von ihr gemietete Wohnung bei airbnb.de in der historischen Innenstadt von XY. Dort sind Vermietungen zum Zwecke von Ferienwohnungen durch eine kommunale Verordnung untersagt und mit Bußgeld belegt.

Diese besondere Relevanz ergibt sich aus der beschränkten Weitergabemöglichkeit der Außenprüfungen i.S.d. § 30 Abs. 4 AO; die Offenbarungsbefugnis des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ist zudem nur auf Straftaten ausgerichtet, bußgeldrelevante Sachverhalte außerhalb des steuerlichen Verfahrens sind daher regelmäßig nicht weitergabefähig.

Allgemein anerkannt ist der Umstand, dass solche Informationen und Tatsachen nicht unter die von § 30 Abs. 1 AO geschützten Daten zu subsumieren sind, die "jedermann sich auch ohne in den Steuerverfahren tätig zu sein, mit der gleichen Gewissheit und im gleichen Umfang jederzeit beschaffen kann" (Kordt in Schwarz/Pahlke, § 30 AO Rz. 41 [06/2020,]). Dieses Ergebnis ist in der Sache vollumfänglich richtig, jedoch wurde bislang versäumt, es inhaltlich herzuleiten und zu begründen, wodurch in der Praxis Sachverhalte kaum präzise einzuordnen sind.

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