Notwendige Unterscheidung in den Vergütungsvereinbarungen: Die Zuschläge dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit der Arbeitnehmer sein. In den Vergütungsvereinbarungen muss hinreichend zwischen der Grundvergütung und den steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit unterschieden werden.

Aufzeichnungspflichten: Der Arbeitgeber hat die – in den von § 3b EStG begünstigten Zeiten -

  • geleisteten Arbeitsstunden zudem ordnungsgemäß aufzuzeichnen und
  • nach Maßgabe der jeweiligen Einzelabrechnungen auszuzahlen.

Höchstgrenzen: Dabei dürfen die vom Arbeitgeber steuerfrei gezahlten Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nicht die nach § 3b EStG höchstens steuerfrei anwendbaren Prozentsätze übersteigen. Wird der Stundenlohn für die Berechnung der Steuerbefreiung mit höchstens 50 EUR angesetzt, steht es der Steuerfreiheit nicht entgegen, wenn der Stundenlohn tatsächlich 50 EUR überschreitet.

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