Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist in der Einkommensteuererklärung, bei Miteigentümern mit der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung zu stellen.[1] Er kann bis zur Unanfechtbarkeit des betreffenden Einkommensteuerbescheids gestellt werden bzw. solange eine Änderung nach den Vorschriften der Abgabenordnung (z. B. nach § 164 Abs. 2 AO) möglich ist. Er kann also auch noch im Einspruchsverfahren gestellt werden, wenn die Steuerfestsetzung noch nicht bestandskräftig ist.

Die Steuerermäßigung ist erstmalig in dem Veranlagungszeitraum zu gewähren, in dem die energetische Maßnahme abgeschlossen wurde. Voraussetzung ist, dass mit der Durchführung der energetischen Maßnahme nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und diese vor dem 1.1.2030 abgeschlossen ist. Die energetische (Einzel-)Maßnahme ist dann abgeschlossen, wenn die Leistung tatsächlich erbracht (vollständig durchgeführt) ist, die steuerpflichtige Person eine Rechnung (Schlussrechnung) erhalten und den Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt hat. Die Erledigung unwesentlicher Restarbeiten ist unschädlich. Auch soweit bei einer mehrteiligen Maßnahme für einzelne Teilleistungen Teilrechnungen erstellt und diese von der steuerpflichtigen Person beglichen wurden, wird die Steuerermäßigung erst ab dem Veranlagungszeitraum des Abschlusses der energetischen Maßnahme gewährt.[2]

Der Antrag auf Steuerermäßigung nach § 35c EStG muss hierbei für jeden Veranlagungszeitraum des 3-jährigen Förderzeitraums gestellt werden. Es ist nicht ausreichend, die Steuerermäßigung für den ersten Veranlagungszeitraum zu beantragen, denn mit den Anträgen für die beiden folgenden Veranlagungszeiträume gibt der Steuerpflichtige zu erkennen, dass die Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 35c EStG weiterhin vorliegen.

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