Antrag bis zum Eintritt der Bestandskraft: Die Steuerermäßigung kann – entsprechend allgemeiner Grundsätze[55] – bis zum Eintritt der Bestandskraft des ESt-Bescheides beantragt werden (Rz. 65).[56] Eine Beanspruchung der Steuervergünstigung ist also möglich

  • solange gegen den ESt-Bescheid für das Erst- oder (Zweit-)Folgejahr[57] Einspruch eingelegt und dieser noch nicht abschließend bearbeitet ist bzw.
  • solange noch eine Korrekturmöglichkeit besteht (z.B. nach § 164 Abs. 2 AO).

Freibetrag beim LSt-Abzug: Im laufenden Kalenderjahr kann beim monatlichen LSt-Abzug ein Freibetrag als Elektronisches LSt-Abzugsmerkmal nach § 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Buchst. c EStG i.H.d. Vierfachen der jährlichen Ermäßigung beantragt werden (Rz. 65).

Gesonderte und einheitliche Feststellung: Die der Steuerermäßigung zugrunde liegenden Aufwendungen können gem. § 35c Abs. 6 S. 2 EStG gesondert und einheitlich festgestellt werden, wenn das Eigentum am begünstigten Objekt mehreren Personen zusteht (Rz. 68).[58]

[55] Vgl. BFH v. 15.5.2016 – VI R 54/15, EStB 2016, 404 (Hilbertz) zu § 37b.
[56] Statt aller Levedag in Schmidt, 40. Aufl. 2021, § 35c Rz. 13.
[57] Soweit die ESt-Festsetzung für Teile des dreijährigen Förderzeitraums bestandskräftig geworden ist, ist die Begünstigung teilweise verloren.
[58] Vgl. dazu näher Bleschick in BeckOK EStG, Kirchhof/Kulosa/Ratschow, 9. Edition (Jan. 2021) § 35c Rz. 338 ff.

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