Antrag bis zum Eintritt der Bestandskraft: Die Steuerermäßigung kann – entsprechend allgemeiner Grundsätze[55] – bis zum Eintritt der Bestandskraft des ESt-Bescheides beantragt werden (Rz. 65).[56] Eine Beanspruchung der Steuervergünstigung ist also möglich
- solange gegen den ESt-Bescheid für das Erst- oder (Zweit-)Folgejahr[57] Einspruch eingelegt und dieser noch nicht abschließend bearbeitet ist bzw.
- solange noch eine Korrekturmöglichkeit besteht (z.B. nach § 164 Abs. 2 AO).
Freibetrag beim LSt-Abzug: Im laufenden Kalenderjahr kann beim monatlichen LSt-Abzug ein Freibetrag als Elektronisches LSt-Abzugsmerkmal nach § 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Buchst. c EStG i.H.d. Vierfachen der jährlichen Ermäßigung beantragt werden (Rz. 65).
Gesonderte und einheitliche Feststellung: Die der Steuerermäßigung zugrunde liegenden Aufwendungen können gem. § 35c Abs. 6 S. 2 EStG gesondert und einheitlich festgestellt werden, wenn das Eigentum am begünstigten Objekt mehreren Personen zusteht (Rz. 68).[58]
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