Zum anderen ist die Förderung insgesamt ausgeschlossen, wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG oder eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG[34] in Anspruch genommen wird oder es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden (vollständiger Ausschluss gem. § 35c Abs. 3 S. 2 EStG ).

Irrelevant für den Ausschluss nach § 35 Abs. 3 S. 2 EStG ist es, ob sich alle Aufwendungen der jeweiligen energetischen Maßnahme i.R.d. öffentlichen Förderung auch tatsächlich ausgewirkt haben (Rz. 58). Ebenso sind Aufwendungen gem. § 35c EStG förderfähig, wenn eine Sanierungsmaßnahme zugleich im Zusammenhang mit einem Barriere reduzierenden Umbau einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung steht und dafür eine Förderung nach § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG beansprucht wird (Rz. 64), wird diese Förderung doch nicht in § 35c Abs. 3 EStG erwähnt.

 

Beispiel 2

(nach BMF, Rz. 57)

Wird eine Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt und fällt insoweit förderfähiger Sanierungsaufwand an, ist der WK-Abzug für die doppelte Haushaltsführung i.H.v. monatlich 1.000 EUR (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG) vorrangig. Nur die diesen Betrag übersteigenden Aufwendungen können gem. § 35c Abs. 3 S. 1 EStG berücksichtigt werden.[35]

[34] Das Konkurrenzverhältnis zwischen § 35c EStG einerseits und § 35a EStG andererseits ist aufgrund der Wahlrechtsmöglichkeit durch entsprechende Antragsstellung aufzulösen vgl. Bleschick in BeckOK EStG, Kirchhof/Kulosa/Ratschow, 9. Edition (Jan. 2021), § 35c Rz. 285; im Ergebnis ebenso Sterzinger, EStB 2020, 227 (228); Steck, DStZ 2020, 234 (240); a.A. Urban, FR 2021, 354 (374): aufgrund des Grundsatzes "lex posterior derogat legi priori" werde die neuere Steuerermäßigung des § 35c EStG aufgrund der dort enthaltenen Subsidiaritätsregelung erst gewährt, nachdem sämtliche anderen Steuervergünstigungen inkl. derjenigen nach § 35a EStG berücksichtigt worden seien.
[35] Ebenso Urban, FR 2020, 359 (364).

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