Zum anderen ist die Förderung insgesamt ausgeschlossen, wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG oder eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG[34] in Anspruch genommen wird oder es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden (vollständiger Ausschluss gem. § 35c Abs. 3 S. 2 EStG ).
Irrelevant für den Ausschluss nach § 35 Abs. 3 S. 2 EStG ist es, ob sich alle Aufwendungen der jeweiligen energetischen Maßnahme i.R.d. öffentlichen Förderung auch tatsächlich ausgewirkt haben (Rz. 58). Ebenso sind Aufwendungen gem. § 35c EStG förderfähig, wenn eine Sanierungsmaßnahme zugleich im Zusammenhang mit einem Barriere reduzierenden Umbau einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung steht und dafür eine Förderung nach § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG beansprucht wird (Rz. 64), wird diese Förderung doch nicht in § 35c Abs. 3 EStG erwähnt.
Beispiel 2
(nach BMF, Rz. 57)
Wird eine Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt und fällt insoweit förderfähiger Sanierungsaufwand an, ist der WK-Abzug für die doppelte Haushaltsführung i.H.v. monatlich 1.000 EUR (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG) vorrangig. Nur die diesen Betrag übersteigenden Aufwendungen können gem. § 35c Abs. 3 S. 1 EStG berücksichtigt werden.[35]
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