In Rz. 60 wird hinsichtlich der Nachweiserfordernisse auf das BMF-Schreiben v. 31.3.2020 verwiesen.[43]Beachten Sie: Der Bescheinigung des Fachunternehmers kommt keine dahingehende Fiktionswirkung zu, dass die Förderung ohne Nachprüfung der Voraussetzungen des § 35c EStG zu gewähren wäre.[44] Denn das Gesetz enthält keine Anhaltspunkte für eine derart weit reichende Wirkung und außerdem erscheint ein Missbrauchsrisiko nicht hinnehmbar, das mit einer solchen Auslegung einhergehen würde.[45]

Vorhaltepflicht für die Nachweise: Die erforderlichen Nachweise für die Sanierungsaufwendungen (wie die Bescheinigung über die Erfüllung der Mindestanforderungen nach der Anlage zur ESanMV, Rz. 67) oder den Energieberater muss der Stpfl. – wie auch die übrigen Nachweise für die Inanspruchnahme der Privilegierung – nur vorhalten, i.R.d. ESt-Erklärung jedoch nicht vorlegen (Rz. 61).[46]

Nur unbare Zahlungen (z.B. Überweisungen – auch im Online-Banking –, Übergabe eines Verrechnungsschecks, Teilnahme im ec-Cash- oder Lastschrift-Verfahren) genügen den Anforderungen des § 35c Abs. 4 Nr. 1 EStG. Diese schon seit langem bekannte Voraussetzung bei der Steuerermäßigung gem. § 35a EStG bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

  • dient der Bekämpfung der Schwarzarbeit und
  • soll legale Beschäftigungen im Baugewerbe fördern.[47]

Bar(an)zahlungen sollen selbst dann nicht begünstigt sein, wenn der Stpfl. einen Nachweis über eine ordnungsgemäße Verbuchung beim Fachunternehmen erbringen kann (Rz. 61). Ebenfalls schädlich soll es sein, wenn eine Barzahlung durch eine später veranlasste Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung ersetzt wird (Rz. 61).[48]Beachten Sie: Eine solche Einschränkung ist mit Blick auf den Entstehungszeitpunkt der ESt am Jahresende (§ 38 AO i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG) jedoch dann abzulehnen, wenn eine zunächst getätigte Barzahlung noch in demselben VZ durch eine unbare Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers ersetzt wird.[49]

Rechnungsdokument: Nach dem Gesetzeswortlaut muss das Rechnungsdokument in deutscher Sprache ausgestellt sein (§ 35c Abs. 4 Nr. 1 EStG). Allerdings wird damit eine – bei in einem Mitgliedstaat ansässigen Fachunternehmen – unionsrechtswidrige, jedenfalls aber unverhältnismäßige und mithin verfassungswidrige Voraussetzung etabliert. Denn der generelle Ausschluss der Vorlage von Übersetzungen – zumal auf Kosten des Stpfl. (§ 87 Abs. 2 S. 2 und 3 AO) – dient weder dem Zweck der Bekämpfung der Schwarzarbeit noch der Förderung legaler Beschäftigung im Baugewerbe, noch gebietet es die Nachweiserleichterung, eine Übersetzung strikt auszuschließen. Erfreulicherweise konnte sich das BMF einer Auffassung anschließen,[50] wonach im Wege der teleologischen Reduktion von § 35c Abs. 4 Nr. 1 EStG auch eine Rechnung in ausländischer Sprache ausreicht, die von einem vereidigten Übersetzer übersetzt worden ist (Rz. 61).[51] Richtigerweise weist das BMF an dieser Stelle darauf hin, dass die Kosten für die Übersetzung nicht förderfähig sind. Denn diese Kosten sind nicht von den nach § 1 S. 2 ESanMV förderfähigen Aufwendungen erfasst.

Zahlung vom Konto eines Dritten: Förderfähig sind auch Aufwendungen, wenn sie vom Konto eines Dritten gezahlt werden (Rz. 62). Weitere Ausführungen zu dieser Konstellation fehlen im BMF-Schreiben. Gleichwohl muss es sich um Aufwendungen des Stpfl. handeln, damit die Begünstigung nach § 35c EStG greift. Dies ist der Fall, wenn die Zahlung durch einen Dritten wirtschaftlich einer Leistung durch den Stpfl. gleichsteht.[52] Gleichzustellen sind demnach Fälle des abgekürzten Zahlungswegs: Eine dem Stpfl. gestellte Rechnung wird vom Konto eines Dritten bezahlt; hier steht der Stpfl. wirtschaftlich so, als wenn er mit – von einem Dritten überlassenen – eigenen Mitteln auf eine eigene Schuld zahlt.[53]Beachten Sie: Anders sieht es allerdings beim abgekürzten Vertragswegs aus: Hier beauftragt ein Dritter das Fachunternehmen und zahlt die Rechnung von seinem Konto oder dem Konto eines weiteren Dritten, so dass der Stpfl. nicht wirtschaftlich belastet und eine Steuerermäßigung nach § 35c ausgeschlossen ist.[54]

[43] BMF v. 31.3.2020 – IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :001 – DOK 2020/0309220, BStBl. I 2020, 484 = EStB 2020, 126 (Bleschick); vgl. dazu Bleschick, EStB 2020, 142 (149 ff.).
[44] In diese Richtung jedoch Seifert, Stbg 2020, 103 (105).
[45] Westermann in eKommentar EStG (1.1.2020), § 35c Rz. 35.
[46] Vgl. nur Reddig in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl. 2021, § 35c Rz. 20.
[47] BT-Drucks. 19/14338, 22.
[48] Zustimmend Urban, FR 2021, 354 (374).
[49] Bleschick in BeckOK EStG, Kirchhof/Kulosa/Ratschow, 9. Edition (Jan. 2021), § 35c Rz. 303; eine generelle Heilungsmöglichkeit bejahend: Westermann in eKommentar EStG (1.1.2020), § 35c Rz. 55.
[50] Bleschick in BeckOK EStG, Kirchhof/Kulosa/Ratschow, 9. Edition (Jan. 2021) (und zuvor), § 35c Rz. 19, 295.
[51] So nun auch Urban, FR 2021, 354 (374); ders. noch unentschieden in FR 2020,...

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