RiFG Dr. Sascha Bleschick[*]
Rechtzeitig vor Ablauf der Abgabefrist der Steuererklärungen für das Jahr 2020 hat das BMF in einem sehr detaillierten Schreiben seine Sicht zur Auslegung des § 35c EStG veröffentlicht (BMF v. 14.1.2021 – IV C 1 - S 2296-c/20/10004 :006 – DOK 2021/0031094, BStBl. I 2021, 103 = EStB 2021, 75 [Bleschick]). Der Verwaltungsauffassung ist weit überwiegend zuzustimmen. Soweit dies nicht der Fall ist, beinhaltet das BMF-Schreiben überwiegend sogar gesetzlich nicht vorgesehene Privilegierungen zugunsten der Steuerpflichtigen, die einer gerichtlichen Kontrolle mangels Beschwer der Steuerpflichtigen weitgehend entzogen sein werden. Im Übrigen ist jedoch bereits jetzt ersichtlich, dass Detailfragen letztlich die Finanzgerichtsbarkeit beschäftigen werden. Die nachfolgend im Text genannten Rz. beziehen sich auf dieses BMF-Schreiben.
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