Nach Rz. 35 steht Wohnungseigentümergemeinschaften eine Förderung pro Eigentumswohnung i.H.d. Förderungshöchstbetrags zu. Dies entspricht § 35c Abs. 5 EStG. Konsequenterweise sollen nach Auffassung des BMF Sanierungsaufwendungen für das Gemeinschaftseigentum nach dem Miteigentumsanteil bei der Wohnungseigentümergemeinschaft zu berücksichtigen sein (Rz. 25). Allerdings verlangt dies aufgrund des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dass die Aufwendungen entsprechend der (jeweiligen) Miteigentumsanteile getragen werden,[5] was in der Praxis regelmäßig der Fall sein wird.

[5] Zur Kritik vgl. Urban, FR 2021, 359 (370) sowie Bleschick, EStB 2021, 211 (213 f.).

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