Zuschüsse ausschließlich für Energieberatung: Zutreffend führt das BMF aus, dass es – als Ausfluss der Trennung der jeweils geförderten Maßnahmen[36] – für die Förderung der Sanierungsmaßnahme unschädlich ist, wenn der Stpfl. ausschließlich für die Energieberatung Zuschüsse erhalten hat; hier entfällt die Steuerermäßigung gem. § 35c EStG nur für die Kosten der Energieberatung (Rz. 58). Beachten Sie: Der Ausschluss der Förderung betrifft den gesamten dreijährigen Begünstigungszeitraum, ohne dass ein Wechsel zwischen den Fördertatbeständen möglich wäre (Rz. 59).[37]

Baukindergeld hindert die Steuerermäßigung nach § 35c EStG nicht (Rz. 59).[38] Das Baukindergeld wird als Zuschuss für die erstmalige Eigentumsbildung von Familien oder Alleinerziehenden gewährt.[39] Der Wortlaut von § 35c Abs. 3 S. 2 EStG ist zwar nicht eindeutig, weil dort nur für die ersten beiden Alternativen (Steuerbegünstigung nach § 10 f EStG und Steuerermäßigung nach § 35a EStG) ein Bezug zur energetischen Maßnahme hergestellt wird ("wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung ... oder ... Steuerermäßigung in Anspruch genommen wird"). Da allerdings der Wortlaut bei den übrigen Alternativen (öffentlich geförderte Maßnahmen und steuerfreie Zuschüsse) hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen Zuschuss und energetischer Maßnahme offen ausgestaltet ist und insoweit vergleichbare Konstellationen gegeben sind, ist nach dem Zweck des § 35 Abs. 3 S. 2 EStG, Doppelförderungen "für die energetische Maßnahme"[40] auszuschließen, ein Bezug des steuerfreien Zuschusses zur energetischen Maßnahme erforderlich.[41] Dieser besteht beim Baukindergeld aufgrund des genannten Zwecks der Förderung der Wohnungseigentumsbildung für Familien nicht. Es kommt hinzu, dass die Zuschüsse des Baukindergelds schon nicht steuerbar[42] und mithin nicht nur "nicht steuerfrei" sind, wie es indes nach § 35 Abs. 3 S. 2 EStG verlangt wird.

[36] Vgl. unter V. 4.
[37] Dem BMF zustimmend auch Urban, FR 2021, 354 (374).
[38] Ebenso Sterzinger, EStB 2020, 227; Seifert, Stbg 2020, 103 (107).
[39] Steck, Stbg 2019, 54.
[40] BT-Drucks. 19/14338, 22.
[41] Im Ergebnis ebenso Seifert, Stbg 2020, 103 (107).
[42] Steck, Stbg 2019, 54 (57): insbesondere keine sonstige Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG.

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