Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nach § 35c Abs. 1 EStG nicht in Anspruch nehmen, soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.[1]

Die Steuerermäßigung ist ebenfalls nicht zu gewähren, wenn für die energetischen Maßnahmen die Steuerbegünstigung für Modernisierungsaufwendungen in Sanierungsgebieten oder für Baudenkmale nach § 10f EStG oder eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG in Anspruch genommen wird.[2]

Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse nach anderen Förderprogrammen (z. B. KfW-Förderung) für die Einzelmaßnahmen am Wohngebäude erhält. Dies gilt auch für sämtliche Umfeldmaßnahmen. Entscheidend ist, ob für die jeweilige energetische Maßnahme an sich (z. B. Erneuerung der Heizungsanlage, Wärmedämmung von Wandflächen, Wärmedämmung von Dachflächen) eine öffentliche Förderung, z. B. durch die KfW, erfolgt ist. Nicht entscheidend ist hierbei, ob sich alle Aufwendungen der jeweiligen energetischen Maßnahme auch tatsächlich im Rahmen der öffentlichen Förderung ausgewirkt haben. Unschädlich ist, wenn die steuerpflichtige Person ausschließlich für die Energieberatung Zuschüsse erhalten hat. In diesem Fall kann für die Kosten der Energieberatung keine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beansprucht werden. Wird auf Grund dieser Energieberatung eine energetische Maßnahme durchgeführt und eine andere öffentliche Förderung nicht in Anspruch genommen, kann hierfür die Steuerermäßigung nach § 35c EStG beansprucht werden.

Der Ausschluss der Förderung nach § 35c EStG betrifft den gesamten Begünstigungszeitraum. D. h., liegen für die energetische Maßnahme sowohl die Voraussetzungen nach § 10f EStG, § 35a EStG, § 35c EStG als auch für die direkte Förderung (Darlehen/Zuschüsse) vor, ist die steuerpflichtige Person für die jeweilige energetische Maßnahme an die einmal getroffene Entscheidung für den gesamten Förderzeitraum gebunden. Ein Wechsel zwischen den Fördertatbeständen ist nicht möglich.

Die steuerpflichtige Person kann z. B. nicht für den Austausch von Fenstern in einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten denkmalgeschützten Einfamilienhaus für den VZ 2022 den Abzug der Aufwendungen unter Vorlage der Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nach § 10f EStG und für den VZ 2023 die Steuerermäßigung nach § 35c EStG unter Vorlage der Bescheinigung des Fachunternehmens beanspruchen. Gleiches gilt entsprechend, wenn im VZ 2022 zunächst die Steuerermäßigung gem. § 35c EStG gewährt wird und im folgenden VZ 2023 anstelle der Steuerermäßigung gem. § 35c EStG die Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen gem. § 10f EStG für dieselbe Maßnahme beantragt wird.

Die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist nicht ausgeschlossen, wenn für das Objekt gleichzeitig Baukindergeld gezahlt wird.[3]

 
Praxis-Beispiel

Gemischt genutztes Gebäude

Die Eheleute B sind Eigentümer eines Gebäudes mit 2 Vollgeschossen in Saarbrücken. Im 80 qm großen Erdgeschoss befindet sich ein Ladengeschäft, das sie selbst betreiben. Im ebenfalls 80 qm großen Obergeschoss befindet sich die von den Eheleuten B ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung. Das Ladengeschäft im Erdgeschoss und die zu Wohnzwecken selbstgenutzte Wohnung im Obergeschoss sind jeweils selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter, da sie nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen.[4]

Im Jahr 2023 lassen die Eheleute die Heizungsanlage energetisch sanieren. Die Kosten hierfür betragen 20.000 EUR. Jeweils die Hälfte der Sanierungskosten entfallen auf das Erd- bzw. Obergeschoss (als Aufteilungsmaßstab sind jeweils die Flächenverhältnisse heranzuziehen).

Da die anteiligen auf das Ladengeschäft im Erdgeschoss entfallenden Sanierungskosten als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Eheleute zu berücksichtigen sind, ist hierfür keine Förderung nach § 35c EStG möglich. Die hälftigen auf die selbstgenutzte Wohnung im Obergeschoss entfallenden Sanierungskosten sind dagegen grundsätzlich unter den weiteren Voraussetzungen des § 35c EStG steuerlich begünstigt.

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