Das Gesetz verlangt die Vornahme der energetischen Maßnahme durch ein Fachunternehmen (§ 35c Abs. 1 S. 6 EStG). Das BMF betont insoweit die Förderfähigkeit der Maßnahme für den Fall, dass ein angestellter Meister im Fachunternehmen tätig ist und mit der Durchführung der energetischen Maßnahme betraut war (Rz. 44). Dies ist aber keine zwingende gesetzliche Voraussetzung in § 35c EStG.[17] Der Annahme einer fachgerechten Durchführung steht es nach dem BMF nicht entgegen, wenn das Fachunternehmen ein anderes Unternehmen, das kein Fachunternehmen oder ein im anderen Bereich tätiges Fachunternehmen ist, mit der Durchführung einzelner Arbeiten beauftragt hat (Rz. 44). Dem ist zu folgen.

Der Gesetzeszweck, d.h. die nachhaltige Minderung von Treibhausgasen,[18] verlangt für die Ausführung i.S.d. § 35c Abs. 1 S. 6 EStG, dass das Fachunternehmen die energetische Maßnahme

  • entweder selbst vornimmt
  • oder eben mittels Subunternehmen ins Werk setzt,

wobei bei Letzterem das Fachunternehmen die Durchführung maßgeblich prägen muss – sei es durch die Planung und zugleich Abnahme oder durch sonstige Maßnahmen (z.B. laufende Beaufsichtigung).[19]

BMF fingiert bestimmte Unternehmen als Fachunternehmen: Interessanterweise fingiert das BMF – wohl aus Gründen der Rechtssicherheit – bestimmte Unternehmen als Fachunternehmen. So "gelten" nach Rz. 45 Unternehmen, die lose Dämmstoffe maschinell verarbeiten (Einblasdämmstoffe) und vom Hersteller dieser Dämmstoffe zu deren Verarbeitung qualifiziert und zertifiziert werden, als Fachunternehmen i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ESanMV ("Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten"). Ferner "gelten" auf Fenstermontagen spezialisierte Unternehmen als Fachunternehmen (Rz. 46), wobei das BMF hier "zur Sicherheit" gar keine Rechtsgrundlage nennt. Die Auffassung des BMF erscheint jedoch frei von Rechtsfehlern, weil nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 ESanMV "jedes Unternehmen" ein Fachunternehmen ist, das im Gewerk "Glasarbeiten" tätig ist.

[17] Urban, FR 2021, 359 (371).
[18] BT-Drucks. 19/14338, 21; BT-Drucks. 19/15312, 1, 23.
[19] Bleschick in BeckOK EStG, Kirchhof/Kulosa/Ratschow, 9. Edition (Jan. 2021), § 35c Rz. 233.

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