Gleichlautende Ländererlasse vom 2.1.2008

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
vom 2.1.2008
über Steuererklärungsfristen
  1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2007
  2. Fristverlängerung
 

I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 2007 sind die Erklärungen

  • zur Einkommensteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags –,
  • zur Körperschaftsteuer – einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer –,
  • zur Gewerbesteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags –,
  • zur Umsatzsteuer sowie
  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes

nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)

bis zum 31.5.2008

bei den Finanzämtern abzugeben.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2007/2008 folgt.

 

II. Fristverlängerung

(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein

bis zum 31.12.2008

verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des 31.12.2008 der 31.3.2009.

(2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind, wenn hohe Abschlusszahlungen erwartet werden oder wenn die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden.

(3) Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28.2.2009 bzw. in den Fällen des Abschnitts I Absatz 2 bis zum 31.5.2009 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

(4) Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31.12.2007 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31.12.2007 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Abs. 3 Satz 2i.V.m. § 16 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes).

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

 

Normenkette

AO 1977 § 149 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2008, 266

 

Gleichlautende Ländererlasse vom 2.1.2008

FinMin Baden-Württemberg, 3 - S 0320/33

FinMin Bayern, 37 - S 0320 - 001 - 42792/07

FinMin Berlin, S 0320 - 1/2007

FinMin Brandenburg, 33 - S 0320 - 6/06

FinMin Bremen, S 0320 - 13 - 3 - 3305

FinMin Hamburg, 51 - S 0320 - 007/06

FinMin Hessen, S 0320 A - 004 - II 11

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV 310 - S 0320 - 1/08

FinMin Niedersachsen, S 0320 - 55 - 33

FinMin Nordrhein-Westfalen, S 0320 - 1 - V 1

FinMin Rheinland-Pfalz, S 0320 A - 446

FinMin Saarland, B/1 - 1 - 1/2008 - S 0320

FinMin Sachsen, 31 - S 0320 - 32/2 - 58717

FinMin Sachsen-Anhalt, 41 - S 0320 - 29

FinMin Schleswig-Holstein, VI 33 - S 0320 - 076

FinMin Thüringen, S 0320 A - 1 - 203.2

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