Folgende Fallgruppen sind aus unserer Sicht im Zusammenhang mit der Besteuerung von Gewinnen aus virtuellen Währungen und sonstigen Token besonders praxisrelevant:

  • Hält der Steuerpflichtige im konkreten Fall bereits die Steuerpflicht dem Grunde nach für nicht gegeben, weil er die Wirtschaftsguteigenschaft der von ihm gehandelten virtuellen Währung ablehnt, ist die Bemessungsgrundlage EUR 0. Mit dieser Angabe weicht er jedoch von der Rechtsauffassung der Finanzbehörde im BMF, Schr. v. 10.5.2022 (BStBl. I 2022, 668 Rz. 31) ab. Eine unrichtige Erklärung gibt er jedoch dann nicht ab, wenn er entweder im Freitextfeld der Steuererklärung oder in einem gesonderten Begleitschreiben zur Steuererklärung (Coverletter) auf diesen Umstand hinweist und zudem die Angaben macht, die erforderlich sind, um das FA in die Lage zu versetzen, abweichend von der Erklärung gemäß seiner Rechtsauffassung zu veranlagen. Dazu sind zwingend – hilfsweise – Angaben zur Bemessungsgrundlage, also letztlich das Zahlenwerk, erforderlich.
  • Ist hingegen in Bezug auf eine Transaktion der Anschaffungszeitpunkt unklar und besteht daher beim Steuerpflichtigen Unsicherheit, ob ein erzielter Veräußerungsgewinn mit Blick auf die Spekulationsfrist steuerpflichtig ist, sollte auch dieser Umstand dem FA offengelegt werden. Es empfiehlt sich, dem FA in dieser Situation zusätzlich die verfügbare Dokumentation, bestenfalls auf Einzeltransaktionsbasis, zur Verfügung zu stellen. U.E. entspricht dieses Verhalten der Anforderung aus § 150 Abs. 2 AO, wahrheitsgemäße Angaben "nach bestem Wissen und Gewissen" zu machen.
  • Einen Sonderfall stellt es dar, wenn Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstige Token wiederholt angekauft und verkauft werden (einschließlich des Tausches in Einheiten anderer virtueller Währungen oder sonstige Token) und dabei zwar Gewinne erzielt werden, die gehandelten Vermögenswerte jedoch ausschließlich außerhalb der Jahresfrist veräußert wurden. Steuerpflichtige sonstige Einkünfte aus § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG liegen dann nicht vor. Jedoch kann unter Umständen nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung entsprechend Rz. 52 des BMF-Schreibens vom 10.5.2022 eine gewerbliche Tätigkeit annimmt.

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