Die StBVV spricht bei der Bemessung der Gebühren und bei der Berechnung der Auslagen vielfach von Angelegenheit, ohne den Begriff gesetzlich zu definieren. Nach der Rechtsprechung[1] ist der Begriff "Angelegenheit" der durch einen einheitlichen Lebenssachverhalt abgesteckte Rahmen, in dem der Berater für seinen Auftraggeber tätig werden soll. Grundsätzlich ist die Tätigkeit eines Steuerberaters, für welche die StBVV eine selbstständige Gebühr ausweist, eine Angelegenheit, die sich auf mehrere, gebührenrechtlich unbeachtliche Einzeltätigkeiten erstrecken kann. Die Rechtsprechung stellt dementsprechend auf folgende 3 Kriterien ab:

  1. ein einheitlicher Auftrag,
  2. ein innerer Zusammenhang,
  3. ein einheitlicher Tätigkeitsrahmen im Hinblick auf Inhalt und Zielsetzung.[2]

Die Gebühren entgelten die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit, es sei denn, in der StBVV ist etwas anderes bestimmt.[3] Überdies kann der Steuerberater die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.[4] Dies gilt z.  B., wenn

  • nach der Einreichung eines Antrags oder einer Erklärung, aber vor der Entscheidung der Behörde der Mandant den Steuerberater mit einer Ergänzung oder Richtigstellung des Antrags bzw. der Erklärung beauftragt;
  • es in derselben Angelegenheit zu mehreren Besprechungen mit dem zuständigen Finanzamt[5] kommt.

Die durch den Auftraggeber verursachte Mehrarbeit stellt keine neue Angelegenheit dar. Eine Abgeltung des zusätzlichen Arbeitsaufwands ist nur innerhalb des Gebührenrahmens oder durch eine Gebührenvereinbarung[6] möglich.

[2] Vgl. Feiter, in Dr. Gregor Feiter, StBVV-Kommentar, § 10 StBVV Rz. 8, mit Rspr. Nw., Stand: 9.9.2020.
[5] Vgl. § 31 StBVV.

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