Bei der Beratung zur betrieblichen Altersvorsorge überwiegen die rechtlichen Beratungsanteile eindeutig. Sie ist daher nur im Rahmen des Mandatsverhältnisses (Lohnbuchhaltung) nach § 5 Abs. 1 RDG zulässig.

Dazu gehören u. a. die Feststellungen der Pflicht des Arbeitgebers zur Einrichtung einer Altersvorsorge für Mitarbeiter, Bestehen eines Anspruchs auf Entgeltumwandlung, Unverfallbarkeit und Mitnahme von Anwartschaften, Sozialversicherungspflicht der Beiträge, Berechnung der Höhe des unverfallbaren Anspruchs, Sicherung bei Insolvenz des Arbeitgebers.

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) hatte den Beratungsbedarf zum Thema "betriebliche Altersversorgung" erhöht, denn die Auswirkungen sind komplex. Das zum 1.1.2010 eingeführte BilMoG verlangte eine Neubewertung von Pensionsverpflichtungen.[1]

Die Berufshaftpflichtversicherer schließen regelmäßig die Beratung im Zusammenhang mit der "Gründung und Unterhaltung betrieblicher Versorgungseinrichtungen" ein. Da aber zwangsläufig arbeitsrechtliche Fragen tangiert werden, besteht stets die Gefahr der unerlaubten Rechtsberatung, und damit des Wegfalls des Versicherungsschutzes. Der Steuerberater ist gut beraten, wenn er sich vor Übernahme konkreter Mandate mit seiner Versicherung abspricht.

[1] BMF, Schreiben v. 19.10.2018, IV C 6 i. S. d. § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB – S 2176/07/10004:001: Steuerliche Gewinnermittlung; Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG, Übergang auf die "Heubeck-Richttafeln 2018 G".

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