Im Folgenden werden beispielhaft Vorschriften genannt, um das Problembewusstsein des Steuerberaters zu schärfen. Jeder Versuch, jegliche Teilnahme (Beihilfe oder Mittäterschaft) ist strafbar. Selbstverständlich sind Steuerberater regelmäßig gesetzestreu, setzen sich aber ab und zu – im wohl gut gemeinten Interesse – für ihre Mandanten unbewusst eigenen strafrechtlichen Risiken aus.
- Begünstigung nach § 257 StGB
- Strafvereitelung nach § 258 StGB
- Geldwäsche nach § 261 StGB
- Betrug nach § 263 StGB
- Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB
- Kreditbetrug nach § 265b StGB
- Untreue nach § 266 StGB
- Insolvenzstraftat nach § 283 StGB (Bankrott)
- Gläubigerbegünstigung nach § 283d StGB
- Schuldnerbegünstigung nach § 283d StGB
- Vereitelung der Zwangsvollstreckung nach § 288 StGB
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