Bei Treuhandtätigkeiten müssen unterschieden werden: Umfassende Rechtsbetreuung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien ist nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, soweit es ganz überwiegend um rechtsbesorgende Tätigkeiten geht, verboten.[1] Insbesondere in den Geschäftsfeldern Kapitalanlage- und Steuersparmodelle sind Treuhandaufträge durch geschäftsführende Elemente gekennzeichnet. Auch berufsrechtlich bestehen Bedenken (Interessenkollision), soweit der Steuerberater als Berater der Initiatoren tätig ist und dann deren Anleger (Treugeber) vertritt.[2] Versicherungsschutz für solche Tätigkeiten ist über die Berufshaftpflichtversicherung nicht gegeben. Die vertragliche Haftung ergibt sich aus dem Treuhandverhältnis.

Nur die rein nicht geschäftsführende Tätigkeit als Treuhänder (keine Entscheidungsbefugnisse), wenn er ausschließlich weisungsgebunden handeln darf, gehört zu der erlaubten wirtschaftlichen Beratung, die auch über den Berufshaftpflichtversicherer abgedeckt ist (s. auch § 5 Abs. 1 RDG, § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG: Halten von Geschäftsanteilen).

Sicherheitshalber muss immer um konkreten Versicherungsschutz angefragt werden.[3]

[3] S. auch "Hinweise zur Tätigkeit des Steuerberaters als Treuhänder" der Bundessteuerberaterkammer Ziffer 5.2.15 im Berufsrechtlichen Handbuch der Bundessteuerberaterkammer in Teil II. Berufsfachlicher Teil.

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