Mit der Einführung des § 87d Abs. 2 AO[1] (AEAO zu § 87d AO) unterliegen Steuerberater zusätzlichen Pflichten. Danach müssen sie sich z. B. vor Übermittlung der Daten an das Finanzamt, wie der Jahressteuererklärung, Gewissheit über Person und Anschrift des Mandanten verschaffen.

Beachtet der Steuerberater die Pflichten nach § 87d Abs. 2 AO vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht, haftet er, soweit durch die Datenübermittlung eine Steuerverkürzung oder ein zu Unrecht erlangter Steuervorteil des Mandanten eintritt (§ 72a Abs. 2 AO). Er muss die Aufzeichnungen zur Identifizierung 5 Jahre aufheben und innerhalb dieses Zeitraums jederzeit darüber Auskunft geben können, wer Auftraggeber der Datenübermittlung war.

[1] Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, BGBl I 2016 S. 1679 ff.

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