1 Allgemeines

 

Rz. 1

Wie schon § 1 Abs. 1 S. 2 StDÜV lässt auch § 87d AO die Übermittlung durch beauftragte Dritte zu. Im Wesentlichen richtet sich diese Erlaubnis an die Berufsbilder, die im Auftrag des Stpfl. dessen Rechte gegenüber dem FA wahrnehmen (z. B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Lohnsteuerhilfevereine). Da die Übermittlung von Steuerdaten keine Tätigkeit ist, die unter das Steuerberatungsgesetz fallend zur Ausübung einer besonders ausgebildeten Personengruppe zugewiesen ist, kommen als Dritte z. B. auch der nahe Angehörige, Freunde oder andere Dritte in Betracht.[1] Für die Datenübermittlung verwendet der Dritte die ihm zugewiesene Registrierung und weist sich so als der Datenübermittler, nicht aber eindeutig als der Datenverantwortliche aus. Bei dieser Form der Abgabe von Steuererklärungen ist besonders zu berücksichtigen, dass aus Sicht der Finanzbehörde kein auf den erklärungspflichtigen Stpfl. zurückzuführender Legitimationsakt im Rahmen der Datenübermittlung mitgeliefert wird. Um im Falle einer Steuerverkürzung oder des Bestreitens seitens des Stpfl., Verantwortlicher für den übermittelten Datensatz zu sein, den Nachweis führen zu können, dass dieser dem nämlichen Stpfl. zuzurechnen ist, ist aufseiten des Datenübermittlers besondere Vorsorge zu treffen.

[1] Baum, NWB 37/ 2016, 2778, 2781.

2 Anwendungsbereich

 

Rz. 2

§ 87d AO übernimmt den Inhalt des bislang geltenden § 1 Abs. 1 S. 2 StDÜV, der auf der Ermächtigungsgrundlage der §§ 87a Abs. 6 und 150 Abs. 6 AO erlassen worden ist. Von § 87a AO ist das Verfahren der Datenfernübertragung an die Eingabeschnittstellen erfasst, nicht aber die Übermittlung durch die Versendung von Telefaxen oder auch eFaxen.[1] Obgleich die Versendung von eFaxen immer mehr der Mail-Kommunikation ähnelt, scheidet auch diese Kommunikationsform aus dem Anwendungsbereich aus.[2]

2.1 Identifizierungspflicht

 

Rz. 3

Übernimmt der Dritte auch die Übermittlung der gefertigten Erklärungen an die Finanzbehörde, so hat er sich zunächst Gewissheit über die Person des Auftraggebers, für den er die Datenübermittlung übernommen hat, zu verschaffen.[1] Für nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtige Berufsgruppen (u. a. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) ergibt sich die Verpflichtung, sich hinsichtlich der Identität ihres Auftraggebers zu versichern, bereits aus § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG, sodass sich insoweit durch § 87d AO keine neue Pflicht ergibt.[2] Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 GWG vorgesehene Identitätsnachweis durch einen Personalausweis bzw. durch Vorlage eines Auszugs aus dem Handelsregister und die nach § 8 GWG erforderliche Aufbewahrung einer Kopie des Ausweisdokumentes gilt die Identifizierungspflicht des § 87d AO jedoch nur als Orientierung und muss nicht strikt beachtet werden. So ist es ausreichend, wenn der Auftraggeber sich in sonstiger Weise identifizieren kann. Die Vorlage des Personalausweises bzw. die Sicherung einer Kopie desselben ist insoweit also nicht erforderlich. Entsprechendes gilt für die nicht bereits durch das Geldwäschegesetz erfassten Lohnsteuerhilfevereine, da diese nach vereinsrechtlichen Vorgaben vor Aufnahme eines Mitglieds zur Überprüfung der Identität verpflichtet sind und daher im Regelfall mit Aufnahme der zu identifizierenden Person in den Verein dieser Pflicht genügen werden.[3]

Anders ist es bei anderen Berufsgruppen, wie z. B. den Fachanwälten im Steuerrecht oder aber den Büro- und Buchhaltungsservices, für die aus den Anforderungen des § 87d AO neuer Handlungsbedarf folgt[4], da dieser Personenkreis keiner vergleichbaren Verpflichtung unterliegt. Da jedoch der Datenübermittler in jedem Fall vom Auftraggeber mit Angaben und Unterlagen versorgt werden wird, über die nur der Stpfl. verfügt, sollten die Anforderungen an eine sichere Identifizierung des Auftraggebers nicht überhöht werden. Werden die Angaben des Auftraggebers aus den von ihm bereitgestellten Unterlagen zweifelsfrei bestätigt, so wird dies im Regelfall für eine sichere Identifizierung des Auftraggebers ausreichen. Ratsam ist in jedem Fall, hierüber z. B. auf einem anzulegenden Mandantenblatt einen kurzen Vermerk zu verfassen, auf welcher Grundlage der Datenübermittler sich von der Identität des Auftraggebers überzeugt hat. Dieser Vermerk sollte für die Dauer des Mandatsverhältnisses vorgehalten werden, jedenfalls bis zum Ablauf eines angemessenen Zeitraums nach der letzten Datenübermittlung.

 

Rz. 4

Hintergrund der Identifizierungspflicht ist der Umstand, dass aus Sicht der Finanzbehörde nur der Datenübermittler, also der Dritte, erkennbar ist. Im Falle einer strafrechtlich relevanten Falscherklärung ist nicht ohne Weiteres der Nachweis möglich, dass derjenige, in dessen Auftrag die Daten übermittelt wurden, die Datenübermittlung inhaltlich verantwortet. Vergleichbar der Zielrichtung des § 154 Abs. 2 S. 2 AO bezweckt auch § 87d AO, die Zurechnung einer ggf. persönlich vorwerfbaren Handlung zu erm...

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