Rz. 3

Übernimmt der Dritte auch die Übermittlung der gefertigten Erklärungen an die Finanzbehörde, so hat er sich zunächst Gewissheit über die Person des Auftraggebers, für den er die Datenübermittlung übernommen hat, zu verschaffen.[1] Für nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtige Berufsgruppen (u. a. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) ergibt sich die Verpflichtung, sich hinsichtlich der Identität ihres Auftraggebers zu versichern, bereits aus § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG, sodass sich insoweit durch § 87d AO keine neue Pflicht ergibt.[2] Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 GWG vorgesehene Identitätsnachweis durch einen Personalausweis bzw. durch Vorlage eines Auszugs aus dem Handelsregister und die nach § 8 GWG erforderliche Aufbewahrung einer Kopie des Ausweisdokumentes gilt die Identifizierungspflicht des § 87d AO jedoch nur als Orientierung und muss nicht strikt beachtet werden. So ist es ausreichend, wenn der Auftraggeber sich in sonstiger Weise identifizieren kann. Die Vorlage des Personalausweises bzw. die Sicherung einer Kopie desselben ist insoweit also nicht erforderlich. Entsprechendes gilt für die nicht bereits durch das Geldwäschegesetz erfassten Lohnsteuerhilfevereine, da diese nach vereinsrechtlichen Vorgaben vor Aufnahme eines Mitglieds zur Überprüfung der Identität verpflichtet sind und daher im Regelfall mit Aufnahme der zu identifizierenden Person in den Verein dieser Pflicht genügen werden.[3]

Anders ist es bei anderen Berufsgruppen, wie z. B. den Fachanwälten im Steuerrecht oder aber den Büro- und Buchhaltungsservices, für die aus den Anforderungen des § 87d AO neuer Handlungsbedarf folgt[4], da dieser Personenkreis keiner vergleichbaren Verpflichtung unterliegt. Da jedoch der Datenübermittler in jedem Fall vom Auftraggeber mit Angaben und Unterlagen versorgt werden wird, über die nur der Stpfl. verfügt, sollten die Anforderungen an eine sichere Identifizierung des Auftraggebers nicht überhöht werden. Werden die Angaben des Auftraggebers aus den von ihm bereitgestellten Unterlagen zweifelsfrei bestätigt, so wird dies im Regelfall für eine sichere Identifizierung des Auftraggebers ausreichen. Ratsam ist in jedem Fall, hierüber z. B. auf einem anzulegenden Mandantenblatt einen kurzen Vermerk zu verfassen, auf welcher Grundlage der Datenübermittler sich von der Identität des Auftraggebers überzeugt hat. Dieser Vermerk sollte für die Dauer des Mandatsverhältnisses vorgehalten werden, jedenfalls bis zum Ablauf eines angemessenen Zeitraums nach der letzten Datenübermittlung.

 

Rz. 4

Hintergrund der Identifizierungspflicht ist der Umstand, dass aus Sicht der Finanzbehörde nur der Datenübermittler, also der Dritte, erkennbar ist. Im Falle einer strafrechtlich relevanten Falscherklärung ist nicht ohne Weiteres der Nachweis möglich, dass derjenige, in dessen Auftrag die Daten übermittelt wurden, die Datenübermittlung inhaltlich verantwortet. Vergleichbar der Zielrichtung des § 154 Abs. 2 S. 2 AO bezweckt auch § 87d AO, die Zurechnung einer ggf. persönlich vorwerfbaren Handlung zu ermöglichen. Neben der Identität des Auftraggebers muss auch die Identität des Handelnden vorgehalten werden, soweit Personengesellschaften oder –gemeinschaften oder Kapitalgesellschaften als Auftraggeber der Datenübermittlung auftreten, für die naturgemäß eine handelnde natürliche Person auftreten muss.[5] Den Datenübermittler trifft damit die Pflicht, die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass zu jedem Zeitpunkt belegt werden kann, wer die Datenübermittlung in Auftrag gegeben hat.

[2] Vetten, NWB 41/ 2016, 3105, 3109.
[3] BT-Drs. 18/7457.
[4] Vetten, NWB 41/ 2016, 3105.
[5] A. A. Vetten, NWB 41/ 2016, 3105.

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