Die meisten Banken begnügen sich nicht mit einem vom Unternehmer selbst gefertigten Jahresabschluss. Noch nicht einmal ein solcher Jahresabschluss genügt, den ein Steuerberater ohne Plausibilitätsbeurteilung erstellt hat. Verlangt wird, dass der erstellende Steuerberater (oder ein anderer) die wesentlichen Posten des Jahresabschlusses auf ihre Plausibilität beurteilt (Plausibilitätsvermerk).

Wenn der Steuerberater den Plausibilitätsvermerk nicht erteilen kann oder will, muss der Geschäftsführer dem Kreditinstitut weitere Unterlagen vorlegen. Es kann aber auch sein, dass das Institut die Kreditvergabe ohne Testat von vornherein ablehnt – "der Einfachheit halber" oder "aus prinzipiellen Erwägungen".

Selbstverständlich ist diese Steuerberaterleistung nicht kostenlos, aber sie ermöglicht in der Regel günstigere Kreditkonditionen. Am besten der Geschäftsführer erteilt dem Steuerberater den Auftrag zur Plausibilitätsbeurteilung schriftlich und bestätigt ihn jährlich neu. Der schriftliche Auftrag wird regelmäßig auch Vereinbarungen zu folgenden Punkten enthalten:

  • Zur-Verfügung-Stellung von Unterlagen durch die GmbH
  • Erstellung des Berichts (genaue Auftragsart)
  • Honorar

Es ist auch üblich, sog. Haftungsbegrenzungsvereinbarungen zu schließen.

Meistens verbitten sich die Steuerberater die Weitergabe des Jahresabschlusses an die Bank ohne ihre ausdrückliche Zustimmung und ohne dass ihre Haftungsbegrenzung deutlich gemacht wird, denn sonst haften sie im Fall von Fehlern gegenüber der Bank oder gegenüber dem Mandanten.

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