Der Steuerberater erstellt klassischerweise die Steuerbilanz der GmbH und übermittelt sie dann in elektronischer Form an das Finanzamt. Ein Steuerberater kann auch die Handelsbilanz der GmbH aufstellen, wenn er vom Geschäftsführer dazu den Auftrag erhält. Und dann kann er die Bilanz auch ans elektronische Handelsregister übermitteln und die Publizitätspflichten für die GmbH erfüllen.

 

Warnung vor der Einheitsbilanz

Von einer Einheitsbilanz spricht man, wenn die Bilanzierung nach steuerlichen Regeln erfüllt und diese Steuerbilanz dann auch die Funktion der Handelsbilanz wahrnimmt. Das ist zulässig und für viele, die die Kosten für zwei Bilanzen scheuen, zunächst verführerisch. Da aber die Handelsbilanz ans elektronische Handelsregister übermittelt werden muss, würde in solchen Fällen die E-Bilanz übermittelt und offengelegt. Je nach Größenklasse der GmbH enthält diese E-Bilanz deutlich mehr Informationen als nach der reinen HGB-Bilanzierung über die GmbH offengelegt werden müsste.

Entscheidet man sich dagegen für eine gesonderte Handelsbilanz und eine Extra-Steuerbilanz, kann einerseits für handelsrechtliche Zwecke Bilanzpolitik betrieben werden. Das kann bedeuten, dass der Geschäftsführer die GmbH "gut dastehen" lassen will und deshalb Wahlrechte nutzt, die das Eigenkapital der GmbH erhöhen. Oder er ist Verfechter der konservativ-vorsichtigen Bilanzierung, der Geschäftsführer will also alle Gewinn mindernden Wahlrechte ausschöpfen, damit der GmbH nicht über Ausschüttungen zu viel Finanzierungsmittel entzogen werden. Das kann mit einer gesonderten Handelsbilanz getan werden, während "unter Ausschluss der Öffentlichkeit" die Steuerbilanz, die meist einen höheren Gewinn ausweist, beim Finanzamt eingereicht wird.

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