Die Nachlassverwaltung ist ein Sonderfall der Nachlasspflegschaft. Sie dient der Befriedigung der Nachlassgläubiger und ist in §§ 1975 Alt. 1, 1976 bis 1979 und 1981 bis 1989 BGB geregelt.[1] Subsidiär gelten die Vorschriften über die Vormundschaft. Die Anordnung der Nachlassverwaltung ist kein Mittel zur Überwindung fehlender Mitwirkungsbereitschaft bzw. der Passivität einzelner Miterben bei der Nachlassauseinandersetzung sofern von diesem Verhalten nicht eine konkrete Gefährdung des Nachlasses ausgeht.[2] Der Erbe haftet generell persönlich und mit seinem Privatvermögen für den Nachlass. Durch die Nachlassverwaltung kann der Erbe seine Haftung auf den Nachlass einschränken.

Die Nachlassverwaltung wird durch das Nachlassgericht angeordnet, wenn der Erbe oder die Nachlassgläubiger die Anordnung beantragt haben. Sie dient der Befriedigung der Ansprüche der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass[3] und führt gleichzeitig zur Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlass. Der Erbe haftet also nach der Anordnung nicht mehr mit seinem persönlichen Vermögen (§ 1975 BGB).[4] Gleichzeitig verliert der Erbe die Verfügungsbefugnis über den Nachlass, diese geht auf einen vom Nachlassgericht eingesetzten Nachlassverwalter über. Der Nachlassverwalter hat die Aufgabe, aus dem Nachlass die Nachlassgläubiger zu befriedigen.

Die Nachlassverwaltung endet mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens oder bei Masselosigkeit des Nachlasses nach § 1988 Abs. 2 BGB, im Übrigen bei Zweckerreichung durch Aufhebungsbeschluss (§ 38 FamFG).[5]

Dem Nachlassverwalter steht eine angemessene Vergütung zu (§§ 1987, 1962, 1915 Abs. 1, 1836-1836e BGB). Die Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG gilt nicht für die Vergütung des Nachlassverwalters.[6]

[1] OLG Hamburg, Urteil v. 21.12.2021, 2 U 11/21: Die für die Nachlasspflegschaft in §§ 1915, 1812 BGB geregelte nachlassgerichtliche Genehmigungspflicht für Verfügungen über bestimmte, zum Nachlass gehörende Rechte findet gem. § 1975 BGB entgegen einer von Teilen der Literatur vertretenen Ansicht auch auf die Nachlassverwaltung Anwendung.
[3] BGH, Urteil v. 19.5.2011, IX ZB 74/10: Wer die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens als Nachlassgläubiger beantragt, muss seine Forderung gegen den Nachlass glaubhaft machen; AG Düsseldorf, Urteil v. 29.2.2012, 291 a C 6680/11: Wohngeldschuld als Nachlassverbindlichkeit.
[4] FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 1.3.2012, 10 K 1037/06 B: Selbst nach Aufhebung der Nachlassverwaltung bleibt die dadurch ausgelöste Haftungsbeschränkung bestehen. Der Erbe kann auch dann noch die Haftungsbeschränkung nach §§ 1990, 1991 BGB in analoger Anwendung geltend machen, wenn die Nachlassverwaltung nicht aus den in § 1990 Abs. 1 BGB genannten Gründen beendet wurde, der Nachlass also bei Beendigung der Nachlassverwaltung nicht dürftig war.

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