Der Wirkungskreis des Vormunds umfasst die gesamte Personen- und Vermögenssorge einschließlich der Vertretung des Mündels auf beiden Gebieten (§ 1793 Satz 1 BGB). Er endet dort, wo für Angelegenheiten des Mündels ein Pfleger bestellt ist (§ 1794 BGB), wo die Vertretungsmacht des Vormunds wegen möglicher Interessenkonflikte kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (§ 1795 BGB) oder das Familiengericht dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten wegen widerstreitender Interessen entzogen hat (§ 1796 BGB).

Die Personensorge des Vormunds richtet sich nach den Vorschriften über die elterliche Sorge (§ 1800 i. V. m. §§ 1631 ff. BGB).

Für die Vermögensverwaltung, die der Vormund im Prinzip selbstständig und in Eigenverantwortung wahrnimmt, gilt der Grundsatz, dass das Vermögen möglichst zu erhalten und zu vermehren ist. Dabei geht die Erhaltung vor. Der Vormund darf aber unter Beachtung der §§ 1806 ff., 1812 ff., 1821 ff. BGB den Stamm des Vermögens angreifen, wenn es zur Bestreitung des Unterhalts oder der Erziehung unbedingt erforderlich ist, weil die Erträgnisse u. U. nicht ausreichen. Ggf. muss sich der Vormund wegen möglicher Befreiungen von Beschränkungen oder Beschwerungen, wie sie die Eltern im Rahmen des Testaments zur Vermögensverwaltung anordnen können, vom Familiengericht befreien lassen.

Die Vergütung des berufsmäßigen Vormunds richtet sich nach § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB.[1]

 
Praxis-Tipp

Vergütungsanspruch fristgerecht geltend machen

Der Vergütungsanspruch gem. § 2 VBVG erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird.

Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 BGB bestellt worden sind, werden nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. c UStG von der Umsatzsteuer befreit. Der Begriff "Einrichtungen" umfasst unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers sowohl natürliche als auch juristische Personen.[2]

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