Die Kooperation zwischen Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe ist auf dem Gebiet des Arbeitsrechts erforderlich. Sie garantiert die schnelle und komplette Betreuung des Mandanten und vermindert für alle Berater das Haftungsrisiko.

Kooperation bedeutet Sicherheit für den Mandanten und die Berater.

§ 59 a Abs. 1 BRAO enthält eine Liste von Berufen – auch Steuerberater –, mit denen sich der Rechtsanwalt gesellschaftsrechtlich zusammenschließen kann. Dem Steuerberater wird durch § 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 StBerG der Zusammenschluss mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer erlaubt.

Gesellschafter einer GmbH können Rechtsanwälte und Steuerberater sein (§§ 59 e Abs. 1, 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BRAO und § 49 StBerG i. V. m. §§ 24 ff. BOStB).

Jede Art von engerer Zusammenarbeit sollte dem jeweiligen Berufshaftpflichtversicherer der beiden Kooperationspartner angezeigt und um entsprechende Deckung gebeten werden. Bei einem Zusammenschluss von Steuerberatern mit Rechtsanwälten ist hinsichtlich der haftungsrechtlichen Folgen darauf zu achten, dass alle Beteiligten Haftpflichtversicherungen mit gleich hohen Versicherungssummen abschließen.

Ab dem 1.8.2022 gibt es aufgrund des "Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe" umfassende (Neu-)Regelungen der berufs­recht­lichen Vorschriften für anwaltliche und steuerbe­ratende Berufs­aus­übungs­ge­sell­schaften. Ziel ist es, der Rechtsanwaltschaft, der Patentanwaltschaft und den Steuerberatern gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit zu gewähren.[1]

S. auch Beitrag "Rechtsberatung durch den Steuerberater".

[1] Gesetz v. 7.7.2021, BGBl 2021 I S. 2363.

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