Das Sozietätsverbot aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO verletzt das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit es Rechtsanwälten (gilt analog auch für Steuerberater) eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärzten oder mit Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt und ist nichtig.[1]

Rechtsanwälte und Steuerberater dürfen sich künftig mit allen Vertretern der freien Berufe i. S. d. § 1 Abs. 2 PartGG zwecks interprofessioneller Zusammenarbeit (Berufsausübungsgesellschaft gem. § 50 Abs. 1 StBerG) zusammenschließen und die gesellschaftsrechtliche Organisationsform hierfür frei wählen. Die mit der Wahlfreiheit verbundenen Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung führen zu Rechtsänderungen bei der Zulassung der neuen Gesellschaften und bei ihren Versicherungspflichten. Der Bundestag beschloss am 10.6.2021 das entsprechende Gesetz u. a. zur Reform des anwaltlichen Berufsrechts.[2]

Wenn das Gesetz den Bundesrat am 25.62021 passiert, kann es im Sommer 2022 (ein Jahr nach Verkündung zu einem Monats­ersten) in Kraft treten.[3]

Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG hat gewerbliche Einkünfte, wenn ein Komplementär eine Steuerberatungs-GmbH ist, die kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte hat.[4]

 
Achtung

Steuerberater müssen sich auf die Modernisierung des Personengesellschaftrechts (MoPeG) vorbereiten

Das Bundeskabinett hat den beschlossenen Regierungsentwurf (RegE MoPeG) am 20.1.2021 veröffentlicht.[5] Im März 2021 hat der Bundesrat zum RegE MoPeG Stellung genommen und die Umsetzung bis zur Bundestagswahl im Herbst 2021 ist wahrscheinlich. Diese geplanten Änderungen betreffen neben neu zu gründenden Personengesellschaften auch bereits bestehende Personengesellschaften.

Steuerberater müssen sich bez. ihrer eigenen Persongnesellschaft (z. B. Sozietät) mit dem Thema beschäftigen und betroffene Mandanten informieren und diese zur Beratung an einen Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht zur Überarbeitung der Gesellschaftsverträge verweisen.

[2] Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe; BT-Drs. 19/27670 und 19/30516; BR-Drs. 519/221.
[3] https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/news/grosse-brao-reform; Anwaltsblatt online v. 11.6.2021.
[4] FG Düsseldorf, Urteil v. 26.11.2020, 9 K 2236/18 F, Rev. eingelegt, Az. beim BFH: VIII R 31/20.
[5] www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Personengesellschaftsrecht.html.

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