Der Testpflicht auf Anordnung des Arbeitgebers steht Art. 9 DSGVO nicht entgegen, auch wenn es sich bei den Daten bez. der Tests um sensible Daten i. S. d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO handelt. Dies macht die Durchführung der Tests aber nicht unzulässig. Art. 9 Abs. 2 DSGVO gestattet die Erhebung und Verarbeitung von Daten i. S. d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO durch den Arbeitgeber, um Pflichten aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit sowie nach dem Recht der Kollektivvereinbarungen zu erfüllen. Kommt der Mitarbeiter der Testpflicht nicht nach, hat er weder einen Anspruch auf eine vollständige oder teilweise Nachzahlung von Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs noch auf die Feststellung, dass der Arbeitgeber ihn zu beschäftigen hat, ohne dass er sich Coronatests unterziehen müsste.[1]

Die Weigerung eines Arbeitnehmers, der vom Arbeitgeber angeordneten Corona-Testpflicht nachzukommen, ist ein schuldhafter Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten. Ohne vorherige Abmahnung ist eine Kündigung nicht möglich.[2]

S. auch Tz. 4.1.

Der Arbeitgeber kann, wenn und soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Erkrankung erforderlich ist, von seinen Mitarbeitern Auskunft über das Bestehen eines Impfschutzes verlangen, aber auch die Vorlage eines Nachweises über den Impfstatus.

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