Ein Arbeitgeber, der seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen "Lockdowns" zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen muss, trägt nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist daher nicht verpflichtet, seinen Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.[1]

[1] BAG, Urteil v. 13.10.2021, 5 AZR 211/21: Im Streitfall MInijobber; s. auch ArbG Neumünster, Urteil v. 16.12.2021, 1 Ca 305 b/21: Keine Lohnfortzahlung auch bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die kein Kurzarbeitergeld erhalten, weil der Arbeitgeber den Arbeitsausfall nicht gegenüber der Agentur für Arbeit angezeigt hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge