Ab 15.3.2022 müssen verschiedene Personengruppen gem. § 20 a Abs. 2 IfSG nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind (Gesundheitswesen wie Krankenhäuser, Arztpraxen, Entbindungseinrichtungen, Rettungsdienste und im Pflegebereich). Das gilt auch für Mitarbeiter, die z B. in der Küche des Altenheims arbeiten.[1]

Wenn nicht bis zum 15.3.2022 der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens ein Impf- oder Genesenennachweis vorliegt, muss das Gesundheitsamt informiert werden. Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge leistet, untersagen, dass sie in einer Einrichtung im Gesundheitswesen tätig wird. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vom Gesundheitsamt erlassene Anordnung oder ein von ihm erteiltes Verbot haben keine aufschiebende Wirkung.

Der Arbeitgeber muss dann kein Arbeitsentgelt bezahlen.

 
Hinweis

Umsetzung streitig

Am 3.2.2022 war die Umsetzung noch streitig! Arbeitgeber müssen sich daher auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums informieren.

[1] Gesetz v. 10.12.2021, BGBl 2021 I S. 5162.

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