OFD Hannover, 3.7.2001, S 0822 - 46 - StH 552/S 0822 - 54 - StO 313

 

1. Allgemeines

Mit Wirkung vom 1.7.2000 wurde durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG) vom 24.6.2000, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt (BGBl 2000 I S. 874), unter anderem das Steuerberatungsgesetz umfangreich geändert.

Nach der Neufassung des § 8 StBerG darf auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen hingewiesen werden, soweit über die Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Einzelfall gerichtet ist, ist verboten (vgl. § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StBerG).

Als Folgeänderung der Neufassung des § 8 StBerG hat der Gesetzgeber durch das 7. StBÄndG die bisherige Vorschrift des § 160 Abs. 1 Nr. 2 StBerG die bei unzulässigen Werbemaßnahmen eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße vorsah, ersatzlos aufgehoben.

 

2. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte

Bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe stellt die Überschreitung der Werbebefugnis nach § 8 Abs. 3 StBerG eine Berufspflichtverletzung dar (§ 57 Abs. 1 StBerG). Die ihnen erlaubten Werbemaßnahmen sind in der Berufsordnung der Steuerberater (BO/StB, §§ 10 – 23) geregelt und werden von den Berufskammern überwacht. Verletzungen dieser Berufspflichten sind von den Berufskammern zu ahnden (Hinweis auf AO-Kartei, Anhang K, § 10 StBerG Karte 1).

Den Berufsangehörigen ist die Werbung allerdings insoweit erlaubt, wie sie über die berufliche Tätigkeit sachlich unterrichtet und weder reklamehaft noch auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist (wegen Werbung der Buchhalter vgl. Tz. 3). Mit dem § 57a StBerG ist die Werbebefugnis des steuerberatenden Berufs maßvoll erweitert worden, ohne dabei das Bild der klassischen freien Berufsausübung in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen.

Es ist dieser Berufsgruppe einheitlich eine sachliche, nicht reklamehafte Informationswerbung gestattet. Dies geschieht auch im Interesse der Steuerbürger, bei denen ein steigendes Bedürfnis an Informationen über das Angebot an steuerberatenden Dienstleistungen besteht. Ausgeschlossen bleibt allerdings weiterhin die auf Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtete Mandantenwerbung. Eine völlige Freigabe der Werbung für steuerberatende Dienstleistungen besteht damit nicht.

Bei Verdacht auf Werbeverstöße durch Angehörige der steuerberatenden Berufe ist die Oberfinanzdirektion zu informieren. In diesen Fällen wird die zuständige Berufskammer – soweit erforderlich – ausschließlich durch die Oberfinanzdirektion unterrichtet.

 

3. Buchhalter

Die nach § 6 Nr. 4 zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen Befugten haben durch das 7. StBÄndG im § 8 StBerG einen eigenen Absatz für ihre Werbebefugnis bekommen (§ 8 Abs. 4 StBerG). Damit entfällt die Schwierigkeit der Bestimmung, unter welcher Bezeichnung und mit welchen Zusatzinformationen die bisher so genannten Buchführungshelfer für die ihnen erlaubten Tätigkeiten werben dürfen.

Personen, die die persönlichen Voraussetzungen des § 6 Nr. 4 StBerG erfüllen, dürfen nunmehr auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG). Es ist ihnen erlaubt, ihre Werbung auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall zu richten (§ 8 Abs. 2 Satz 2 StBerG), wobei sie die von ihnen angebotenen (erlaubten) Tätigkeiten nach § 6 Nrn. 3 und 4 im Einzelnen aufzuführen haben. Letzteres gilt auch für die Gestaltung von Briefköpfen.

Da die Buchhalter nicht wie Steuerberater oder Rechtsanwälte einer Standesaufsicht unterliegen und die Überschreitung von Werbebefugnissen nicht länger als Ordnungswidrigkeit zu ahnden ist, besteht keine Notwendigkeit mehr, festgestellte Verstöße dem zuständigen FA für Fahndung und Strafsachen bzw. der Oberfinanzdirektion zur Kenntnis zu geben. Anzeigeerstatter sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

 

Normenkette

StBerG § 8

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