Kommentar
Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem Gesetz für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung sind erbschaftsteuerfrei ( § 13 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG ). Entsprechende Befreiungen gibt es für Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz, dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, dem Häftlingshilfegesetz und dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz. Nach der bisherigen Rechtsprechung wurde die Steuerbefreiung nicht nur für den Übergang von Ansprüchen des Erblassers auf Entschädigungsleistungen wegen nationalsozialistischer Verfolgung auf den Erben gewährt, sondern auch für im Nachlaß befindliches Kapitalvermögen , das aus bereits gezahlten Entschädigungsleistungen stammt ( Schenkung/ Schenkungsteuer ).
Der BFH gab seine bisherige Rechtsprechung auf. Steuerfrei bleibt nur der Übergang von Ansprüchen auf Entschädigungsleistungen, nicht jedoch der Erwerb von Kapitalvermögen des Erblassers, das aus bereits erfüllten Ansprüchen angespart wurde.
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