Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 8.1 UStAE.

Nach § 4 Nr. 2 UStG i. V. m. § 8 UStG sind bestimmte Umsätze für die internationale Luftfahrt und die Seeschifffahrt von der Umsatzsteuer befreit. Die Finanzverwaltung hatte schon 2017[1] die Rechtsprechung des EuGH[2] übernommen, dass in bestimmten Fällen – anders als bis dahin von der Finanzverwaltung angenommen – Leistungen nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 UStG steuerfrei sein können, wenn sie nicht unmittelbar an den Betreiber eines Seeschiffs ausgeführt werden.

Wichtig

In dem Urteil hatte der EuGH festgestellt, dass bei der Ausführung von Be- und Entladeleistungen Art. 148 Buchst. a MwStSystRL dahin auszulegen ist, dass nicht nur Dienstleistungen im Bereich des Beladens und Entladens eines Schiffs von der Steuer befreit sein können, die auf der letzten Handelsstufe einer solchen Dienstleistung erbracht werden, sondern auch auf einer vorausgehenden Handelsstufe erbrachte Dienstleistungen.

Da in der Folge der Umsetzung durch die Finanzverwaltung im Jahr 2017 sich Zweifelsfragen bei der Umsetzung ergeben haben, präzisiert die Finanzverwaltung jetzt ihre Auffassung und passt entsprechend des UStAE an:

  • Die Steuerbefreiung kann sich nicht auf Umsätze auf den vorhergehenden Stufen erstrecken, wenn im Zeitpunkt dieser Leistungen deren endgültige Verwendung für den Bedarf eines konkreten, eindeutig identifizierbaren Seeschiffs ihrem Wesen nach nicht feststeht.
  • Steht im Zeitpunkt der Leistung deren endgültige Verwendung für den Bedarf eines solchen Seeschiffs fest und ist die endgültige Zweckbestimmung der Leistung bereits aufgrund der Befolgung der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (Beleg- und Buchnachweis) sowie der Befolgung der Aufbewahrungspflichten und nicht erst durch besondere Kontroll- und Überwachungsmechanismen nachvollziehbar, kann sich die Steuerbefreiung auch auf vorhergehende Stufen erstrecken.
Wichtig

Soweit eine Begünstigung in Frage kommen soll, muss es sich um ein bereits vorhandenes Wasserfahrzeug handeln. Ein Wasserfahrzeug ist frühestens ab dem Zeitpunkt seines (klassischen) Stapellaufs oder seines Aufschwimmens im Trockendock als "vorhanden" anzusehen.

Konsequenzen für die Praxis

Die Finanzverwaltung präzisiert ihre Rechtsauffassung zur Rechtsprechung des EuGH bei den Leistungen im Zusammenhang mit Seeschiffen. Nachdem der EuGH festgestellt hatte, dass bestimmte Leistungen, die sich unmittelbar auf das Seeschiff beziehen auch dann steuerfrei sein können, wenn die Leistung nicht unmittelbar an den Betreiber dieses Seeschiffs ausgeführt wird, konkretisiert die Finanzverwaltung ihre Rechtsauffassung jetzt dahingehend, dass dies nur unter der Bedingung vorliegen kann, dass schon bei Ausführung der Leistung das Seeschiff eindeutig identifizierbar ist und dies auch durch entsprechende Beleg- und Buchnachweise nachgewiesen ist. Neu aufgenommen wurde in den UStAE eine Definition, ab wann ein Seeschiff als "vorhanden" angesehen werden kann.

Die Regelung gilt entsprechend für Teile, die in ein bestimmtes Seeschiff eingebaut werden sollen, Abschn. 8.1 Abs. 3 Nr. 3 UStAE.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 5.9.2018, III C 3 – S 7155/16/10002, BStBl 2018 I S. 1012.

[1] BMF, Schreiben v. 6.10.2017, BStBl 2017 I S. 1349.

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