LfSt Niedersachsen, 7.10.2021, S 7155 a - 21 - St 186

 

1. Allgemeines

Mit BMF-Schreiben vom 22. Juli 2021, III C 3 – S 7155-a/20/10002 :003 wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu § 8 UStG aktualisiert. Nunmehr sind auch Leistungen der Luftsicherheitskontrollen zur Überprüfung von Fluggästen und Gepäck grundsätzlich von der Steuerbefreiung erfasst.

 

2. Luftsicherheitskontrollen – Allgemeine Erläuterungen –

Fluggast- und Gepäckkontrollen sind aufgrund des Luftsicherheitsgesetzes zwingend durchzuführen und liegen grundsätzlich im Zuständigkeitsbereich der Luftsicherheitsbehörde. Bisher erbringen die Luftsicherheitsbehörden diese Leistung unter Einbezug von privaten Luftsicherheitsunternehmen an Luftfahrtgesellschaften. Die Abrechnung der Luftsicherheitsbehörde gegenüber den Luftfahrtgesellschaften erfolgt über die Erhebung von Gebühren (LuftSiGebV). Infolge von möglichen Umstrukturierungen sollen die Kontrollen zukünftig auch auf die Flughafenbetreiber ausgelagert werden können. Im Regelfall wird auch dies unter Einbezug privater Luftsicherheitsunternehmen erfolgen. Die Abrechnung erfolgt dann vom privaten Luftsicherheitsunternehmen an den Flughafenbetreiber und vom Flughafenbetreiber wiederum gegenüber den Luftfahrtgesellschaften.

 

3. Steuerbefreiung der Leistungen für Zwecke der Luftsicherheitskontrollen

Da aufgrund der wachsenden Terrorismusgefahr der Luftverkehr ohne entsprechende Kontrollen undenkbar ist, dienen die Luftsicherheitskontrollen nach § 5 LuftSiG i.V.m. § 29 LuftVG dem unmittelbaren Bedarf von Luftfahrzeugen.

Leistungen für Zwecke der Luftsicherheitskontrollen zur Überprüfung von Fluggästen und deren Gepäck an eine Luftsicherheitsbehörde oder an einen zur Wahrnehmung der Luftsicherheitskontrollen Beliehenen sind daher bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen nach § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG steuerfreie sonstige Leistungen. Dies gilt auch für den Einkauf von Security-Leistungen und die Anschaffung von Sicherheitseinrichtungen zur Fluggast- und Gepäckkontrolle (z.B. Körper- oder Gepäckscanner) (Abschn. 8.2 Abs. 7 Nr. 7 UStAE i.d.F. vom 22. Juli 2021). Neben der Anschaffung sind auch Aufwendungen zur Nutzung und Erhaltung dieser Einrichtungen von der Steuerbefreiung erfasst. Die Steuerbefreiung dieser Leistungen kann sich auch auf Umsätze auf vorhergehenden Stufen erstrecken, wenn zum Zeitpunkt der Leistungsausführung feststeht, dass sie zur Verwendung durch Unternehmen bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführen (Abschn. 8.2 Abs. 1 UStAE i.V.m. Abschn. 8.1 Abs. 1 UStAE).

Nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG fallen Leistungen zu Kontrollzwecken des Flughafen- und Bodenpersonals sowie sonstige Bodendienstleistungen (z.B. die Reinigung des Flughafens) (Abschn. 8.2 Abs. 8 Nr. 3 UStAE i.d.F. vom 22. Juli 2021). Dies umfasst insbesondere auch Leistungen nach § 8 LuftSiG. Diese Leistungen bezwecken nicht unmittelbar die Sicherung des Flugbetriebs, sondern vorrangig die Sicherung des Flughafenbetriebs, sie dienen daher nicht dem unmittelbaren Bedarf von Luftfahrzeugen.

 

4. Anwendungszeitraum und Nichtbeanstandungsregelung

Die o.g. Grundsätze sind auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden. Für Umsätze, die vor dem 1. Oktober 2021 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer o.g. Leistungen umsatzsteuerpflichtig behandelt (BMF-Schreiben vom 22. Juli 2021, III C 3 – S 7155-a/20/10002 :003).

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 2

UStG § 8 Abs. 2 Nr. 4

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