OFD Frankfurt, 9.4.2014, S 7100 A - 319 - St 110

Neben allgemeinen Schornsteinfegerarbeiten, die von allen nach § 2 Abs. 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) zugelassenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern erbracht werden können, erlassen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger als beliehene Unternehmer im Rahmen der Feuerstättenschau Verwaltungsakte in Gestalt von Feuerstättenbescheiden (§ 14 SchfHwG) und rechnen die erbrachten Leistungen mittels einer gesetzlich regulierten Gebühr ab.

Die durch die Beleihung erbrachten Leistungen im Rahmen der Feuerstättenschau unterliegen, wie auch die allgemeinen Schornsteinfegerarbeiten, der Umsatzsteuer (vgl. Abschn. 2.11. Abs. 3 UStAE).

Bereits in § 6 Absatz 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) wird klargestellt, dass auch die anlässlich der Feuerstättenschau ausgeführten Leistungen, trotz ihrer hoheitlichen Elemente, umsatzsteuerbar sind. Insoweit wird auch auf das diese Regelung bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24.6.2013 (Az. 3 K 1111/12.KO) hingewiesen.

 

Normenkette

UStG § 1;

UStAE Abschn. 2.11 Abs. 3

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