Leitsatz

Für haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es bei Barzahlung an den Leistungserbringer keine Steuerermäßigung.

 

Sachverhalt

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2006 beantragten die Steuerpflichtigen eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (Dacheindeckung) mit einem Lohnanteil in Höhe von 4.872 EUR nach § 35a Abs. 2 EStG. Sie führten aus, dass der Unternehmer aufgrund sehr schlechter Erfahrungen mit der Zahlungsmoral auf Barzahlung bestanden habe und der Erhalt der Barzahlung auf der Rechnung vom 1.6.2006 bestätigt worden sei. Die Rechnung enthalte auch die Steuernummer des Unternehmers, so dass der Eingang des Geldes nachprüfbar sei. Das Finanzamt berücksichtigte im Steuerbescheid 2006 die geltend gemachten Aufwendungen aufgrund der Barzahlung nicht.

 

Entscheidung

Das FG entscheidet, dass das Finanzamt zu Recht keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die geltend gemachten Handwerkerkosten gewährt hat. Nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 %, höchstens 600 EUR der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Nach § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG ist Voraussetzung für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung durch Beleg des Kreditinstitutes nachweist. An einem Nachweis der unbaren Zahlung über ein Konto fehlt es, da die Rechnung bar bezahlt worden ist. Somit kann eine Steuerermäßigung aufgrund der Nichteinhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht gewährt werden.

 

Hinweis

Das FG hat gegen sein Urteil die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.02.2008, 1 K 791/07

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