OFD Cottbus, 12.12.2001, S 7200 - 0041 - St 244

Allgemeines

Nach dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.8.2001 (BStBl 2001 I S. 602 ff.) hat der Leistungsempfänger ab 1.1.2002 für den Empfang von Bauleistungen unter bestimmten Voraussetzungen einen 15 %igen Steuerabzug gem. § 48 EStG von der vereinbarten Bruttovergütung einzubehalten. Der 15 %ige Steuerabzug ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung (Zahlung) erbracht wurde, an das für den Leistenden zuständige FA abzuführen (§ 48a Abs. 1 EStG).

 

2. Auswirkung des Steuerabzugs auf die Höhe der Umsatzsteuer

 

2.1 Umsatzsteuerliches Entgelt

Erhält der Leistende demnach nur noch 85 % der vereinbarten Bruttovergütung weise ich darauf hin, dass der Steuerabzug keinen Einfluss auf die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG hat. Als Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG kommen auch Zahlungen des Leistungsempfängers an Dritte in Betracht (vgl. Abschnitt 149 Abs. 7 Satz 1 UStR). Obwohl der Leistungsempfänger gem. § 48 Abs. 1 EStG zur Einbehaltung des 15 %igen Steuerabzugs verpflichtet ist, gehört der Steuerabzug zum Entgelt, weil er für Rechnung des Leistenden gezahlt wird und demnach ausschließlich im wirtschaftlichen Interesse des leistenden Unternehmers steht (vgl. Abschnitt 149 Abs. 7 Satz 3 UStR).

Beispiel

Der Leistende erteilt dem Leistungsempfänger für erbrachte Bauleistungen folgende Rechnung:

Auftragssumme netto = 100.000 Euro
Umsatzsteuer 16 % = 16.000 Euro
Bruttobetrag = 116.000 Euro

Der Leistungsempfänger überweist dem Leistenden 98.600 Euro. Die einbehaltene 15 %ige Abzugssteuer von 17.400 Euro überweist der Leistungsempfänger an das für den Leistenden zuständige FA.

Der Leistende hat gem. § 10 Abs. 1 UStG den vollen Betrag von 100.000 Euro der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

 

2.2 Istbesteuerung gem. § 20 UStG

 

2.2.1 Besteuerungsgrundsätze

In Fällen der lstbesteuerung gem. § 20 UStG weise ich darauf hin, dass die Versteuerung des Gesamtentgelts ausschließlich in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen ist, in dem der Leistende die Gegenleistung (85 % der Auftragssumme) vereinnahmt (§ 20 Abs. 1 Satz 1 UStG). Hierbei ist es unerheblich, dass der Leistungsempfänger die 15 %ige Abzugssteuer erst am 10. des Folgemonats gem. § 48a Abs. 1 EStG an das FA entrichtet.

Beispiel

Der Leistende erteilt dem Leistungsempfänger für erbrachte Bauleistungen folgende Rechnung:

Auftragssumme netto = 100.000 Euro
Umsatzsteuer 16 % = 16.000 Euro
Bruttobetrag = 116.000 Euro

Der Leistungsempfänger überweist dem Leistenden 98.600 Euro im Monat 03/02. Die einbehaltene 15 %ige Abzugssteuer von 17.400 Euro überweist der Leistungsempfänger an das für den Leistenden zuständige FA im Monat 04/02.

Der Leistende hat 100.000 Euro gem. § 10 Abs. 1 UStG im Monat 03/02 der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Entsprechendes gilt, wenn der Gesamtbetrag in mehreren Teilbeträgen (Abschlagszahlungen) gezahlt wird.

Beispiel

Der Leistende erteilt dem Leistungsempfänger für erbrachte Bauleistungen folgende Rechnung:

Auftragssumme netto = 100.000 Euro
Umsatzsteuer 16 % = 16.000 Euro
Bruttobetrag = 116.000 Euro

Der Leistungsempfänger überweist dem Leistenden einen Teilbetrag von 49.300 Euro im Monat 03/02 (58.000 Euro abzüglich 15 % Steuerabzug) und den restlichen Betrag von 49.300 Euro (58.000 Euro abzüglich 15 % Steuerabzug) im Monat 05/02.

Der Leistende hat gem. § 10 Abs. 1 UStG im Monat 03/02 einen Teilbetrag von 50.000 Euro und den Restbetrag von 50.000 Euro im Monat 05/02 der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

 

2.2.2 Berechnungsmethode

Die Umsatzsteuer kann aus dem vereinnahmten Betrag durch Anwendung eines Faktors wie folgt ermittelt werden:

Erhaltene Zahlung × Faktor  
100  

Der Faktor beträgt bei einem Steuersatz von 16 % = 16,2272.

Beispiel

Erhaltene Zahlung 98.600 Euro, Steuersatz 16 %

98.600 Euro × 16,2272 Umsatzsteuer = 16.000 Euro
100

Das Entgelt (Nettobemessungsgrundlage) kann durch Anwendung der folgenden Formel berechnet werden:

Erhaltene Zahlung × Faktor  
16  

Der Faktor beträgt bei einem Steuersatz von 16 % = 16,2272.

Beispiel

Erhaltene Zahlung 98.600 Euro, Steuersatz 16 %

98.600 Euro × 16,2272 Entgelt = 100.000 Euro
16
 

2.3 Pflichtwidrige Nichtzahlung des Steuerabzugs

In Fällen, in denen der Leistungsempfänger an den Leistenden nur 85 % der Bausumme zahlt, jedoch der Leistungsempfänger pflichtwidrig die 15 %ige Abzugssteuer nicht an das FA des Leistenden abführt, liegt keine Entgeltsminderung gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG vor. Die Bemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 1 UStG für die ausgeführte Bauleistung bleibt insoweit unberührt. Dies gilt auch dann, wenn das FA, die Anrechnung gem. § 48c Abs. 3 EStG ablehnt.

 

2.4 Bauleistungen ausländischer Unternehmer

Nach dem Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2001 (BR-Drucksache 399/01) sieht Artikel 14 Nr. 4 die Einführung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers vor. Die Regelung soll nach Artikel 26 Abs. 3 des o.g. Gesetzesentwurfs zum 1.1.2002 in Kraft treten.

Hiernach unterliegen ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge