Ausländische Unternehmer können unter bestimmten Bedingungen in Deutschland die Dienste eines Fiskalvertreters in Anspruch nehmen, um ihre steuerlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer zu erfüllen. Durch das Jahressteuergesetz 2019 wurden weitere Verpflichtungen eines Fiskalvertreters in § 22b Abs. 2 und Abs. 2a UStG aufgenommen. Seit 1.1.2020 müssen Fiskalvertreter nicht nur die jährliche Umsatzsteuererklärung abgeben, sondern auch vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen und Zusammenfassende Meldungen abgeben.

Das BMF nimmt mit Schreiben v. 9.10.2023 (BStBl 2023 I S. 1709) erstmals Ausführungen zum Fiskalvertreter in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) auf und äußert sich dabei u. a. zu den Rechten und Pflichten eines Fiskalvertreters (vgl. Abschn. 22b.1 UStAE n.F.) und den daraus resultierenden Rechnungsangaben für vertretene Unternehmer (vgl. Abschn. 22c.1 UStAE n.F.).

 
Hinweis

Die Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Das bisherige BMF-Schreiben zur Fiskalvertretung v. 11.5.1999 (BStBl 1999 I S. 515) wurde aufgehoben.

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