Schrifttum:

Ostendorf, Grundsteuerbefreiung für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz, der Lehr- und Versuchszwecken dient, KStZ 1976, 76; Ostendorf, Klärung von Zweifelsfragen zu grundsteuerlichen Befreiungsvorschriften, KStZ 1986, 106.

A. Grundaussagen und historische Daten der Vorschrift

I. Zweck und Inhalt der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Ebenso wie das Grundvermögen unterliegt auch Grundbesitz, der für land- und forstwirtschaftliche Zwecke benutzt wird der Grundsteuer. Eine Ausnahme besteht bei beiden Bereichen nur insoweit, als die entsprechenden Immobilien steuerbegünstigten Zwecken nach §§ 3 und 4 GrStG zuzurechnen ist.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] § 6 GrStG enthält hier für die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen insoweit eine Einschränkung, als die Steuerbefreiung sich nur auf ganz bestimmte steuerbegünstigte Zwecke bezieht und zudem eine räumliche Abgrenzung vornimmt. Dadurch unterscheidet sich die Vorschrift grundsätzlich von § 8 GrStG, bei dem es für die Steuerbefreiung auf die überwiegende Nutzung des Grundbesitzes ankommt. Zudem werden nicht alle Befreiungstatbestände des § 4 GrStG für den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz übernommen.

 

Rz. 3– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020

II. Zeitlicher und Sachlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 6

[Autor/Stand] § 6 GrStG wurde durch Artikel 1 des Grundsteuerreformgesetzes v. 7.8.1973[2] in das wegen der damals aktuellen Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1.1.1964 neue Grundsteuerrecht aufgenommen und besteht seitdem ohne Änderungen fort. Ergänzende Ausführungen finden sich in Abschnitt 30 der GrStR 1978.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Durch das Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[4], mit dem die Rechtsprechung des BVerfG[5] zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung umgesetzt wurde, ergaben sich keine Änderungen.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Die Vorschrift war nach § 38 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 1974 anzuwenden und gilt auch für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025. Für die Hauptveranlagung 1974 gab es parallel dazu noch einige Sondervorschriften, die im § 37 GrStG im Einzelnen niedergelegt sind, inzwischen jedoch durch Zeitablauf ihre Bedeutung verloren haben.

 

Rz. 9– 10

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
[2] BGBl. I 1973, 965; BStBl. I 1973, 586.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
[4] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794; BStBl. I 2019, 1319.
[5] BVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147; Einzelheiten s. BewG Einf. Rz. 417 ff.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020

B. Steuerbefreiter Grundbesitz

I. Land- und forstwirtschaftliche Nutzung

 

Rz. 11

[Autor/Stand] § 6 GrStG verwendet eine andere Begrifflichkeit als das Bewertungsgesetz. Während im BewG die Bezeichnung "land- und forstwirtschaftlicher Betrieb" genutzt wird, verwendet die Vorschrift des GrStG immer den übergreifenden Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Dadurch können sich bei bestimmten Fallkonstellation durchaus unterschiedliche Anwendungsgebiet ergeben.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Eindeutig ist die Anwendung des § 6 GrStG in den Fällen, in denen bewertungsrechtlich ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft i.S.d. § 234 BewG vorliegt. Hier wird durch die Feststellung des Grundsteuerwertes eindeutig dokumentiert, dass der dazugehörige Grundbesitz land- und forstwirtschaftlich genutzt wird.[3] Durch die Bezugnahme auf die Nutzung des Grundbesitzes ist allerdings davon auszugehen, dass die bewertungsrechtliche Einstufung hier gleichwohl nur von untergeordneter Bedeutung ist.

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Hier ist zu beachten, dass § 233 BewG bestimmte land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen als Grundvermögen einstuft, sofern sich deren Zweckbestimmung in den nächsten sieben Jahren grundlegend ändert und innerhalb dieses Zeitraumes eine Nutzung z.B. als Bau-, Gewerbe- oder Industrieland oder als Land- für Verkehrszwecke zu erwarten ist. Bis zur tatsächlichen Umnutzung dienen diese Flächen gleichwohl noch der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, so dass die Befreiungsvorschrift des § 6 GrStG auch in diesen Fällen noch zur Anwendung kommen kann. Die tatsächliche Nutzung geht somit der bewertungsrechtlich festgestellten Nutzung vor.[5] Die Motive, aus denen eine wenn auch nur eingeschränkte land- und forstwirtschaftliche Nutzung erfolgt, spielen dabei keine Rolle.[6]

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Hier ist allerdings zu beachten, dass die Grundvoraussetzungen für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grundbesitzes vorliegen müssen. Diese Nutzung setzt nach ständiger Rechtsprechung damit grundsätzlich voraus, dass es sich um eine planmäßige und nachhaltige Ausnutzung des Grund und Bodens zur Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse handeln muss, die anschließend für eine Verwertung durch Verkauf oder eigenen Verbrauch zur Verfügung stehen.[8] Hinsicht...

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