A. Grundaussagen der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift regelt die Verpflichtung des Steuerpflichtigen, Grundsteuer selbst dann zu den in § 28 GrStG genannten Terminen zu entrichten, wenn eine neue Grundsteuer-Festsetzung für das laufende Kalenderjahr noch nicht erfolgt ist. Abzustellen ist hierbei auf die zuletzt festgesetzten Steuerbeträge.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.09.2020

B. Entrichtung von Vorauszahlungen

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die Verpflichtung zur Leistung von Vorauszahlungen nach Maßgabe von § 28 GrStG soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers unabhängig davon sein, ob bereits ein neuer Steuerbescheid vorliegt. Damit kommt es auch nicht darauf an, aus welchen Gründen die Neufestsetzung unterblieben ist.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Die Vorauszahlungen sind nach der Grundregel solange auf Basis der zuletzt festgesetzten Steuerbeträge zu entrichten bis der neue Grundsteuerbescheid erlassen und dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben wurde. Soweit in einem Grundsteuerbescheid der Hinweis auf § 29 GrStG aufgenommen ist, wonach der Bescheid solange auch für die Folgejahre gelte, bis ein neuer Bescheid erlassen wurde, ist dieser Vermerk nicht als Verwaltungsakt isoliert anfechtbar. Es handelt sich also nicht um die Verbindung mehrerer selbstständiger Verwaltungsakte, die einzeln angefochten werden können.[3]

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Auch nach Ansicht des VG München kann eine Gemeinde die Fälligkeitsbestimmung und das Leistungsgebot in dieser Form (Hinweis auf die Pflicht zur Zahlung der Vorauszahlungen) erlassen, da der Kläger gem. § 29 GrStG kraft Gesetzes bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides verpflichtet ist, zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten. Diese Verpflichtung zur Leistung von Vorauszahlungen bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides besteht schon kraft Gesetzes, so dass insofern eine besondere Verfügung der Gemeinde nicht erforderlich ist.[5] Damit entfällt auch deren Angreifbarkeit.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Die Gemeinde kann nach § 155 Abs. 2 AO einen neuen Grundsteuerbescheid auch dann erlassen, wenn ein an sich vorgeschriebener Grundlagenbescheid (vgl. § 179 AO) noch nicht erlassen wurde. In diesem Fall müssen die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen von der Gemeinde geschätzt werden. Das Erfordernis der gesonderten Feststellung wird aber durch eine solche vorgreifliche Steuerfestsetzung nach § 155 Abs. 2 AO nicht beseitigt, sondern nur insofern relativiert, als unbeschadet des fehlenden Grundlagenbescheids nach dem (nur) den Zeitpunkt der Steuerfestsetzung betreffenden[7] Ermessen der Gemeinde eine vorläufige Steuerfestsetzung ergehen darf.[8]

 

Rz. 7

[Autor/Stand] In der Praxis sind die Festsetzungen nach § 155 Abs. 2 AO aber die Ausnahme, da der Grundlagenbescheid (Einheitswert/Grundbesitzwert oder Steuermessbetrag, § 16 GrStG) vom Finanzamt erlassen wird und die Gemeinde keine hinreichenden bewertungsrechtlichen Informationen besitzt, um die Besteuerungsgrundlagen (Höhe des Einheitswerts/Grundbesitzwerts/Steuermessbetrags) zu schätzen.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Geht die Gemeinde – ausnahmsweise – nach § 155 Abs. 2 AO vor, so muss für den Steuerpflichtigen aus dem Bescheid selbst oder zumindest aus den Umständen eindeutig zu erkennen sein, dass die endgültige Festlegung der Besteuerungsgrundlagen in einem Grundlagenbescheid erfolgen wird.[11] Nach Ergehen des Grundlagenbescheids gilt § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO, d.h. der (ggf. ursprünglich rechtswidrige, da überhöhte) Grundsteuerbescheid muss auf Basis des nachträglich ergangenen Grundlagenbescheids des Finanzamtes der Höhe nach angepasst werden.[12]

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.09.2020
[3] Fritsch in Koenig, AO3, § 118 AO Rz. 50.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.09.2020
[5] VG München v. 3.3.2011 – M 10 K 10.2293, Rz. 19.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.09.2020
[8] BFH v. 12.11.2003 – X B 57/03, BFH/NV 2004, 602; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 155 AO Rz. 23; Rüsken in Klein, AO15, § 155 AO Rz. 39a.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.09.2020
[11] Rüsken in Klein, AO15, § 155 AO Rz. 39-44a.
[12] Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, 155 AO Rz. 31; Rüsken in Klein, AO15, § 155 AO Rz. 42.

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