V. Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
Rz. 1
[Autor/Stand] Zum Erlass von Rechtsverordnungen bedarf es von Verfassungs wegen einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigungsnorm, die ihrerseits Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen muss (Art. 80 Abs. 1 Sätze 1, 2 GG). § 36 ErbStG ist eine solche Vorschrift. Die Bundesregierung hat von ihr Gebrauch gemacht und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e ErbStG (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG) mit Zustimmung des Bundesrats[2] die derzeit gültige ErbStDV v. 8.9.1998[3] erlassen.
Rz. 2
[Autor/Stand] Die ErbStDV enthält neben Anwendungsregelungen (§§ 2, 13) ausschließlich ergänzende Bestimmungen zu §§ 33 und 34 ErbStG. Sie konkretisieren die Informationspflichten der Vermögensverwahrer- und -verwalter, der Gerichte und Behörden sowie der Urkundspersonen gegenüber den Erbschaft-/Schenkungsteuerstellen und dienen damit zweckentsprechend der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Sie sind zwar Rechtsnormen i.S. des § 4 AO. Im Zweifel haben jedoch §§ 33, 34 AO als förmliche Gesetze und damit ranghöheres Recht Vorrang (Beispiel: § 33 ErbStG Anm. 13; s. auch § 34 ErbStG Anm. 15).
Rz. 3
[Autor/Stand] Von den in § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis d und Nr. 2 ErbStG enthaltenen Ermächtigungen wird zurzeit kein Gebrauch gemacht. Sie könnten möglicherweise überflüssig sein.
Rz. 4
[Autor/Stand] Ausführungen zu § 36 Abs. 2 ErbStG erübrigen sich eigentlich. Die Vorschrift appelliert allerdings an den/die Rechtsanwender stets die amtliche Version des ErbStG zu beachten.
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