Rz. 70
Ein mit einem Einfamilienhaus (Baujahr 2003) bebautes Grundstück ist zum 1.7.2015 zu bewerten. Mangels Vergleichswerte ist die Bewertung des Einfamilienhauses im Sachwertverfahren durchzuführen. Der danach ermittelte Bodenwert beträgt 60.000 EUR und der Gebäudesachwert 125.460 EUR. Das Einfamilienhaus verfügt über eine 25 m2 große, nicht überdachte Terrasse (Baujahr 2003, Kleinpflaster) und ein 28 m2 großes Außenschwimmbecken (Baujahr 2005, normale Ausführung).
Prüfung der Außenanlagen auf besondere Werthaltigkeit
a) Terrasse:
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b) Schwimmbecken
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c) Sachwert aller Außenanlagen
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d) Prüfung, ob die Sachwerte aller Außenanlagen 10 % des Gebäudesachwerts übersteigen (1. Stufe)
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Da der Sachwert aller Außenanlagen unter der 10 %-Grenze liegt, ist die 2. Stufe zu prüfen, wobei die jeweiligen Größenmerkmale ausschlaggebend sind.
e) Prüfung, ob die einzelnen Außenanlagen die Größenmerkmale der ErbStR 2011[3] erreichen (2. Stufe)
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Die Außenanlagen übersteigen in der Summe ihrer Sachwerte weder 10 % des Gebäudesachwerts (1. Stufe) noch erreichen einzelne Außenanlagen die Größenmerkmale der ErbStR 2011[4] (2. Stufe). Sie sind daher nicht besonders werthaltig und mit dem Ansatz des Bodenwerts und des Gebäudewerts abgegolten.
Rz. 70.1
Abwandlung:
Wie im Beispiel zuvor, jedoch ist die Terrasse 35 m2 und das Schwimmbecken 54 m2 groß.
Prüfung der Außenanlagen auf besondere Werthaltigkeit
a) Terrasse:
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b) Schwimmbecken
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c) Sachwert aller Außenanlagen
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d) Prüfung, ob die Sachwerte aller Außenanlagen 10 % des Gebäudesachwerts übersteigen (1. Stufe)
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Da der Sachwert aller Außenanlagen über der 10 %-Grenze liegt, gelten die Außenanlagen insgesamt als besonders werthaltig. Sie sind daher neben dem Bodenwert und dem Gebäudesachwert zu berücksichtigen.
Da bereits die 1. Stufe (10 %-Grenze) greift, entfällt die Prüfung der 2. Stufe, also die der Größenmerkmale. Wäre die 10 %-Grenze jedoch nicht überschritten worden, wäre das Schwimmbecken gleichwohl als besonders werthaltige Außenanlage zu berücksichtigen gewesen, da es mit einer Größe von 54 m2 das Größenmerkmal der ErbStR 2011[7] (50 m2) überschreitet. In diesem Fall würde die Terrasse dagegen mangels Überschreitung der 10 %-Grenze keine besonders werthaltige Außenanlage darstellen. Sie wäre mit dem Gebäudesachwert abgegolten.
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