Rz. 478

[Autor/Stand] Das Vorratsvermögen umfasst die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die unfertigen Erzeugnisse und Leistungen, die fertigen Erzeugnisse und Waren sowie die damit zusammenhängenden Anzahlungen (vgl. § 266 Abs. 2 Buchst. B.I. HGB). In der Steuerbilanz wird das Vorratsvermögen, ausgenommen die Anzahlungen (siehe unten), mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt. Ist der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so ist dieser maßgebend. Geleistete Anzahlungen werden mit dem Nennwert der Zahlung aktiviert; ggf. muss aber der niedrigere Teilwert angesetzt werden, und zwar dann, wenn der Wert des Lieferungs- oder Leistungsanspruchs geringer als der Nennwert der Anzahlung ist.

Die Ansätze in der Steuerbilanz waren auch für die Vermögensaufstellung maßgebend.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2019

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