Rz. 122
[Autor/Stand] Geringstland wird nach § 163 Abs. 9 BewG mit einem gesetzlich festgelegten Reingewinnsatz angesetzt. Dieser beträgt pauschal 5,40 EUR pro Hektar. Der Reingewinn ergibt sich folglich durch eine einfache Rechenoperation.
Rz. 123
[Autor/Stand] Zum Geringstland gehören Flächen mit geringster Ertragsfähigkeit. Diese Flächen sind einer nachhaltigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht zugängig. Es handelt sich um unkultivierte aber kulturfähige Flächen, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind (vgl. dazu § 160 Abs. 5 BewG).
Rz. 124
[Autor/Stand] Der unter Berücksichtigung der Nutzungsart und der Fläche errechnete Wert ist mit 18,6 zu kapitalisieren (vgl. § 163 Abs. 11 BewG).
Rz. 125– 127
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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