Rz. 18

[Autor/Stand] Die zu bewertende wirtschaftliche Einheit ist das "Grundstück". Der insoweit maßgebende Grundstücksbegriff ist dabei nicht gleichbedeutend mit dem Begriff des Grundstücks iS des Bürgerlichen Rechts. Vielmehr richtet sich der Umfang der wirtschaftlichen Einheit nach § 2 BewG. Danach richtet sich der Umfang der wirtschaftlichen Einheit nach den Anschauungen des Verkehrs.

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Eine Zusammenfassung von Grundbesitz zu einer wirtschaftlichen Einheit ist nur dann möglich, wenn der Grundbesitz demselben Eigentümer gehört. Steht eine Fläche im Eigentum eines Eigentümers, kann diese Fläche nicht mit einer anderen Fläche zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, wenn die andere Fläche zwar ebenfalls diesem Eigentümer, jedoch auch anderen Personen gemeinsam gehört. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob eine Fläche mehreren Personen gesamthänderisch oder nach Bruchteilen zuzurechnen ist.

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Die für die Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit maßgebende Verkehrsanschauung führt dazu, dass eine unbebaute Fläche, die zusammen mit einem angrenzenden Einfamilienhaus genutzt wird, auch bei sog. offener Bauweise[4] eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bilden kann und nicht mit der separat zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit des Einfamilienhauses zusammengefasst werden darf.

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Verpachtet ein Eigentümer eines größeren Grundstücks eine Teilfläche und errichtet der Pächter auf dieser Fläche ein Gebäude, ist die Teilfläche als besondere wirtschaftliche Einheit zu bewerten.[6]

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Einen Sonderfall bildet der Anteil des Eigentümers an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen. Nach § 157 Abs. 3 Satz 2 BewG ist ein derartiger Anteil des Eigentümers an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen in das Hauptgrundstück einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit diesem genutzt wird. Das führt dazu, dass die zu einem Einfamilienhaus gehörende Garage regelmäßig als wirtschaftliche Einheit zusammen mit dem Einfamilienhaus zu bewerten ist, unabhängig davon, ob die Garage direkt neben dem Einfamilienhaus errichtet wurde oder ob die im Übrigen erforderliche Eigentümeridentität vorliegt.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2009
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2009
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2009
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2009
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2009

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