Rz. 90

[Autor/Stand] Die Abstufung der Wertzahlen für Fabriken und Werkstätten des Handwerks mit einem Ausgangswert bis 500.000 DM, einem Ausgangswert von 500.000 DM bis 1 Mill. DM und einem Ausgangswert über 1 Mill. DM nach der VO zur Durchführung des § 90 BewG v. 2.9.1966 (vgl. § 90 BewG) kann dazu führen, dass sich bei niedrigeren Ausgangswerten höhere Einheitswerte ergeben als bei höheren Ausgangswerten. Dieses Ergebnis tritt bei Ausgangswerten ein, die an den Grenzen der vorstehend angeführten Ausgangswerte liegen. Die Länder haben deshalb Höchstbeträge für den Einheitswert für die Fälle festgelegt, in denen sich der Ausgangswert der Grenze von 500.000 DM oder 1 Mill. DM nähert. Diese Höchstbeträge sind von der Wertzahl, wie sie die VO v. 2.9.1966 für Fabriken und Werkstätten des Handwerks festlegt, gelöst. Wenn nun in Fällen einer Bewertung des Erbbaurechts nach der Regelung der Länder ein festgelegter Höchstbetrag als Gesamtwert angesetzt werden muss und eine Aufteilung des Gesamtwertes in einen Bodenwert und Gebäudewert nach den vorstehenden Ausführungen vorzunehmen ist, darf nicht die nach der VO v. 2.9.1966 in Betracht kommende Wertzahl angesetzt werden. Es muss vielmehr die dem Gesamtwert-(Einheitswert-)Höchstbetrag nach der Länderregelung entsprechende fiktive Wertzahl ermittelt werden, die sich als Interpolation zwischen der höheren und niederen Wertzahl darstellt. Mit Erlass des FinMin. NRW[2] wurde Folgendes angeordnet:

„Wenn bei der Bewertung eines Erbbaurechts mit einer Laufzeit von weniger als 50 Jahren im Sachwertverfahren der Ausgleich der Wertzahlstufen nach dem Erlass vom 6.2.1968 – S 3212 – 4 – V 1 – vorgenommen werden muss, stellt der Einheitswerthöchstbetrag den Gesamtwert dar, der entsprechend der restlichen Dauer des Erbbaurechts verteilt werden muss. Im maschinellen Verfahren wird für diese Aufteilung des Gesamtwerts zunächst eine fiktive Wertzahl nach der Formel

ermittelt.

Die fiktive Wertzahl wird auf den ungekürzten Bodenwert (§ 84 BewG) angewendet und damit der im Einheitswerthöchstbetrag (= Gesamtwert) enthaltene Bodenwertanteil errechnet, der nach § 92 Abs. 3 BewG auf die wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks zu verteilen ist. Der Einheitswerthöchstbetrag abzüglich des so ermittelten Bodenwertanteils ergibt den Gebäudewert im Sinne des § 92 Abs. 3 BewG.

Bei der Bewertung im personellen Verfahren ist entsprechend zu verfahren.”

 

Rz. 91

[Autor/Stand] Zum Ansatz des innerlandwirtschaftlichen Verkehrswerts als Wertuntergrenze bei der Feststellung des Einheitswerts eines Erbbaurechts an einem ehemals landwirtschaftlich, aber aktuell als Golfplatz genutzten Grundstück vgl. BFH-Urteil vom 26.2.2007.[4] Dabei ist entscheidend, wie Art landwirtschaftlicher Nutzung zulässig wäre, wenn das Grundstück zum Fortschreibungszeitpunkt oder Nachfeststellungszeitpunkt landwirtschaftlich genutzt worden wäre. Dies gehört zu den tatsächlichen Verhältnissen. Ein für alle Arten landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Nutzung betragsmäßig gleichen innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert existiert nicht. Der innerlandwirtschaftliche Verkehrswert kann also nicht etwa an einer Nutzung für Ackerland ausgerichtet werden, Sofern ein ehemals als Ackerland genutztes Grundstück vor dem Feststellungszeitpunkt in Grünland umgewandelt worden ist und es zu diesem Zeitpunkt einem Landschaftsplan unterlag, in dem es als Landschaftsschutzgebiet mit Umbruchverbot ausgewiesen ist, ist der Wert als maßgeblicher innerlandwirtschaftlicher Verkehrswert anzusetzen, der für Grünland zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 verlangt und gezahlt worden wäre.

 

Rz. 92– 94

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2020
[2] FinMin. NRW, Erlass v. 4.10.1968 – S 3212 - 4 - V 1, DStZ/E 1968, 450.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2020

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