Rz. 39f

[Autor/Stand] Nach § 28a Abs. 1 Satz 2 ErbStG kann ein Erwerber den Erlass nicht in Anspruch nehmen, soweit er begünstigtes Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Nach § 28a Abs. 1 Satz 3 ErbStG gilt dasselbe, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen auf einen Miterben überträgt. Wurde nun der Erlass bereits in Anspruch genommen, die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 Satz 2 oder 3 ErbStG stellen sich aber erst im Nachhinein ein, so ordnet § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 ErbStG dies nun als auflösende Bedingung für das Behaltendürfen des Erlasses ein. Wird also begünstigten Vermögen nach Erlass weitergeleitet, so erfolgt der Widerruf des Erlasses.

Nach dem erfolgten Widerruf des Erlasses wird regelmäßing ein erneuter Antrag nach § 28a Abs. 1 ErbStG folgen – was das Gesetz ausdrücklich zulässt –, dem dann bei Vorlage der sonstigen Voraussetzungen unter den neuen tatsächlichen Gegebenheiten auch ebenso regelmäßig entsprochen werden wird.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2019

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