Rz. 251

[Autor/Stand] Beim Sachwertverfahren können auf dem Grundstück ruhende Grunddienstbarkeiten für einen Bewertungsabschlag in Betracht kommen.[2] Dies erscheint sachgerecht, da die Grunddienstbarkeit (z.B. Nutzungsrecht Dritter, Bebauungsverbote) unmittelbar mit dem Grundstück verbunden ist und infolge dessen auch als wirtschaftliche Belastung mit Wertminderung für das Grundstück im Falle der Übertragung an Dritte mit übergeht.

 

Rz. 252

[Autor/Stand] Ein Abschlag kann ferner im Falle einer Teilstilllegung eines Betriebes in Betracht kommen.[4] Demgegenüber ist die Wertbestimmung wegen Stilllegung des gesamten Betriebs in § 3 WertzahlVO zu § 90 BewG geregelt (vgl. § 90 Rz. 191 ff.). Die Höhe des Abschlags wird sich hier vergleichbar zu § 3 WertzahlVO zu § 90 BewG danach richten, ob mit einer Widerverwendung innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren bzw. innerhalb absehbarer Zeit zu rechnen ist oder ob nur noch eine Verwendung für andere Zwecke in Betracht kommt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der WertzahlVO auch der Bodenwert sowie der Wert der Außenanlagen in die Ermäßigung einzubeziehen sind. Der nach § 88 Abs. 2 BewG vorzunehmende Abschlag erfasst dagegen nur den Gebäudesachwert.

 

Rz. 253

[Autor/Stand] Ein Abschlag gem. § 88 BewG kann aufgrund der Wertminderung wegen Alters nicht in Betracht kommen. Die Wertminderung wegen Alters wird nur auf den Hauptfeststellungszeitpunkt festgeschrieben.[6]

 

Rz. 254

[Autor/Stand] Eine Ermäßigung des ermittelten Grundstückswerts kann auch nicht dadurch begründet werden, dass der steuerliche Wert höher sei als der ursprünglich für das Grundstück aufgewendete Kaufpreis. Der tatsächlich gezahlte Kaufpreis stellt im Gegensatz zu den tatsächlichen Herstellungskosten keinen Umstand tatsächlicher Art dar, der bei der Ermittlung des Grundstückswertes nach dem Sachwertverfahren zu einer Wertminderung führen kann.[8]

 

Rz. 255– 270

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[2] Ausführlich zur Berücksichtigung dinglicher Beschränkungen des Grundstückseigentums bei der Ermittlung des Grundstückswerts vgl. BewKartei NW § 9 BewG 1965 Karte D 1; StEK BewG 1965 § 82 Nr. 22.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[4] FG Nürnberg v. 18.1.1996 – IV 50/94, EFG 1996, 525.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[6] FG BW v. 22.11.1993 – 3 K 302/87, EFG 1994, 337.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[8] FG Münster v. 12.3.1992 – 3 K 3665/87, EFG 1992, 433.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024

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